Steuertipp In welcher Höhe sind Kontoführungsgebühren steuerlich absetzbar?

Erzielen Sie Einkünfte als Unternehmer, als Arbeitnehmer oder als Vermieter, dürfen Sie in diesem Zusammenhang auch Kontoführungsgebühren als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuersparend abziehen. Fragt sich nur, in welcher Höhe?

Kontoführungsgebühren für Unternehmer  

Nutzen Sie ein Konto ausschließlich für Ihren Betrieb und von diesem Konto werden keine privaten Überweisungen oder Abhebungen vorgenommen, dürfen Sie die kompletten Kontoführungsgebühren als gewinnmindernde Betriebsausgaben verbuchen. Bei gemischten Konten, die betrieblichen und privaten Zwecken dienen, können Sie die auf den Betrieb entfallenden Betriebsausgaben schätzen.

Kontoführungskosten für Arbeitnehmer 

Sind Sie Arbeitnehmer, stehen Ihnen tatsächlich pauschal nur 16 Euro Kontoführungsgebühren als Werbungskosten zu. Selbst wenn die Kontoführungsgebühren höher ausfallen, ist der Abzug auf 16 Euro begrenzt, wenn das Gehaltskonto auch für private Kontobewegungen genutzt wird. Haben Sie gar keine Kontoführungsgebühren, erkennt das Finanzamt trotzdem einen Werbungskostenabzug von 16 Euro an.

Kontoführungsgebühren für Vermieter 

Vermieten Sie eine Immobilie und lassen sich die Miete auf ein privates Girokonto überweisen, können Sie die Kontoführungsgebühren schätzen. Sie können also mehr als 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten aus Vermietung geltend machen.

Kontoführungsgebühren für Kapitalanleger 

Kapitalanleger können seit 2009 leider keine Kontoführungs- oder Depotgebühren mehr steuerlich geltend machen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Kapitalerträgen verboten.

Praxistipp: Die Kontoführungsgebühren sind zwar oftmals nicht wirklich hoch. Sie können jedoch zu einem Sprung in der Steuertabelle führen und zumindest ein paar Euro Steuern sparen. Warum also bares Geld verschenken? Setzen Sie jeden noch so kleinen Betrag steuerlich an, um Ihre Steuerlast gezielt zu senken.