Steuertipp Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen

Lassen Mitarbeitende Ihres Betriebs ihre Kinder ganztags betreuen und Sie als Arbeitgeber beteiligen sich an den Betreuungskosten, ist das ein feiner Zug und zudem für den Mitarbeiter nach § 3 Nr. 33 EStG ein steuerfreier Vorteil. Wermutstropfen: In Höhe der steuerfreien Zuschüsse kann der Mitarbeitende die Kinderbetreuungskosten jedoch nicht als Sonderausgabe abziehen.

Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten
Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Betreuungskosten, ist das für den Mitarbeitenden nach § 3 Nr. 33 EStG ein steuerfreier Vorteil. - © gpointstudio – stock.adobe.com

Grundsätze zum Sonderausgabenabzug

Lassen Eltern ihre Kinder betreuen, winkt ihnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG dafür unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderausgabenabzug. Voraussetzungen für den Abzug sind unter anderem, dass die Zahlungen unbar geleistet werden und dass das Kind seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat. Abziehbar sind zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Weitere wichtige Voraussetzungen: Ein Abzug ist nur in Höhe der Kinderbetreuungskosten möglich, mit denen die Eltern tatsächlich wirtschaftlich belastet sind.

Arbeitgeberzuschüsse zu Kinderbetreuung mindern Sonderausgabenabzug

Leistet der Arbeitgeber für die Kinderbetreuungskosten nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, scheidet der Abzug von Sonderausgaben in Höhe dieser Zuzahlungen aus (BFH, Urteil v. 14.4.2021, Az. III R 30/20).

Steuertipp:

Möchte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter finanziell unterstützen, sollte er also andere steuerfreie Gehaltsextras gewähren, wenn der Mitarbeiter sein Kind betreuen lässt und die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt. Ideen für andere Gehaltsextras: Gutschein über 44 Euro im Monat oder Überlassung eines betrieblichen Smartphones .