Rechnungen Keine rückwirkende Berichtigung bei Umsatzsteuer möglich

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer aus, kann er diese Rechnung zwar zu seinen Gunsten ändern. Doch er kann trotz der Rechtssprechung des EuGH keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beantragen. Es können Nachzahlungszinsen anfallen.

Ein häufiger Fall, bei dem es zu einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis kommt, ist die nicht umsatzsteuerbare Betriebsveräußerung im Ganzen. Weist der Verkäufer eines Textilpflegebetriebs versehentlich Umsatzsteuer aus, obwohl dieser Vorgang nach dem Umsatzsteuergesetz nicht umsatzsteuerbar ist, schuldet er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG.

Ein Unternehmer, der die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldete, änderte seine Rechnung und verlangte mit Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung (Urteil Pannon, Rs. C-368/09) eine rückwirkende Anerkennung der Rechnungsberichtung. Bei einer Rückwirkung würde der Unternehmer nicht nur die zu Unrecht ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer wieder erstattet bekommen, sondern auch 6 Prozent Erstattungszinsen (pro Jahr!).

Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung ab. Das zitierte EuGH-Urteil greift auf Fälle des unberechtigten Steuerausweises und nachträglicher Rechnungsberechtigung nicht, weil es in dem EuGH-Urteil lediglich um die Frage ging, ob einem Unternehmer nach Rechnungsberichtigung einen rückwirkenden Vorsteuerabzug hat. Das Thema "§14c-Steuer" spielte in dem EuGH-Urteil keine Rolle (BFH, Beschluss v. 19.5.2015, Az. V B 133/14; NV; veröffentlicht am 1.7.2015).

Praxistipp: Stößt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung also auf Rechnungen mit unberechtigtem Umsatzsteuerausweis, sollte die Rechnung so schnell wie möglich berichtigt werden, damit das Finanzamt die zu Unrecht überwiesene Umsatzsteuer so schnell wie möglich wieder erstattet. Erstattungszinsen – leider Fehlanzeige.

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