Betriebliche Gesundheitsförderung Manche Maßnahmen von Steuer befreit

3 Im Zuge der Steuerreform wurde beschlossen, dass bestimmte Formen von Gesundheitsförderung im Betrieb steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Diese Regelung findet sich in § 49 Abs. 3
Z 11 lit. b) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für den Sozialversicherungsbereich und in § 3 Abs. 1Z 13 EStG für die Steuer und trat mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Konkret gilt diese Befreiung allerdings nur für „zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung und Prävention sowie für Impfungen“. Das Finanzministerium und die Sozialversicherung konkretisierten diese Befreiung in Form von Leitlinien. Diese haben folgenden Inhalt:

  • Erfasst von der Befreiung sind Maßnahmen in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Sucht und psychische Gesundheit.
  • Alle diese Maßnahmen müssen zielgerichtet sein, d.h. sie müssen ein konkretes Ziel verfolgen (z.B. die Stärkung der Rückenmuskulatur oder die Bekämpfung von Übergewicht).
  • Das bedeutet, dass keine allgemeinen Maßnahmen wie etwa Beiträge zu Fitnessabonnements, Kochkurse oder Vorträge befreit sind. Erfasst sind allerdings sehr wohl gezielte Kurse, etwa zur Bekämpfung von Haltungsschwierigkeiten.
  • Diese Kurse müssen von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Das sind im Bereich Ernährung u.a. Ernährungswissenschaftler und Diätologen, beim Thema Bewegung u.a. Sportwissenschaftler, Sporttrainer oder Physiotherapeuten und für den Bereich psychische Gesundheit Psychotherapeuten und klinische und Gesundheitspsychologen. Auch Ärzte mit entsprechender Weiterbildung dürfen Kurse anbieten.
  • Solche gezielten Kurse können auch außerhalb der Räumlichkeiten des Dienstgebers abgehalten werden, wie etwa in Fitnessstudios.
  • Auch Impfungen sind befreit, solange sie im Impfplan Österreich des Gesundheitsministeriums als „nationale Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen“ angeführt sind.

Diese Leitlinien wurden auf der Website der Sozialversicherung publiziert. Das Finanzministerium wird die EStG-Bestimmung ebenso nach diesen gemeinsamen Leitlinien auslegen.

Infos: www.sozialversicherung.at