Österreich: Sozialversicherung Mehr Rechtssicherheit für Selbstständige

Selbständige erfahren mehr Rechtssicherheit. Seit Oktober 2012 gilt ein neuer Ablauf für die Durchführung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben.

Mehr Rechtssicherheit für Selbstständige

Die Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) informierte über die Annahme eines Punktes der Forderung nach mehr Rechtssicherheit für Selbstständige. Ab Oktober 2012 gilt daher mit der Einbeziehung der SVA/SVB (Sozialversicherungsanstalt / der Bauern) ein neuer Ablauf für die Durchführung der gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (GPLA):


In Fällen, die eine (mögliche) Umstellung eines Versicherungsverhältnisses nach dem GSVG bzw. BSVG (Bauernsozialversicherungsgesetz) in ein Pflichtversicherungsverhältnis nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bei einer GPLA zum Gegenstand haben, soll ein Vertreter der SVA bzw. SVB nachweislich zur Schlussbesprechung eingeladen und angehört werden, sofern der Auftraggeber/Dienstgeber dies wünscht. Ziel ist es, im Vorfeld der Schlussbesprechung eine einvernehmliche Beurteilung zu erhalten.


Neue Vorgehensweise


Seit 1. Oktober 2012 wird nunmehr die neue Vorgehensweise angewendet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der GPLA. Die im Zuge dieser Vorgehensweise einlangenden Falldaten werden zentral in der zuständigen Fachabteilung der Hauptstelle der SVA gesammelt, um in weiterer Folge eine Auswertung zu ermöglichen und die bisher ohne Korrektiv erfolgende Prüftätigkeit der Gebietskrankenkassen zu beurteilen. Die Vorgehensweise ist bis 31.Dezember 2013 befristet. Nach Ablauf der Frist findet eine Evaluierung statt, auf deren Basis die Trägerkonferenz entscheiden wird, ob die Vorgehensweise verlängert wird. Bei Nichtverlängerung tritt sie mit dem 1. Januar 2014 außer Kraft.


Derzeit findet die neue Vorgehensweise nur Anwendung bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungen. Aus Gründen der Einheitlichkeit ist es wichtig, dass auch die Prüfer des Finanzamtes diese Vorgehensweise anwenden. Hierzu finden derzeit Gespräche mit dem BMF statt.


Zentrale Verwaltung


Zur Kontaktaufnahme und Übermittlung von Unterlagen von allen beteiligten Sozialversicherungsträgern wurde eine einheitliche E-Mail-Adresse eingerichtet (schlichtunggpla@svagw.at, schlichtunggpla@gkk.at) und ein einheitliches Formular erstellt. Sämtliche Informationen lagern zentral in der zuständigen Fachabteilung der Hauptstelle der SVA ein, welche diese Informationen und Unterlagen umgehend an die zuständige Landesstelle weiterleitet. Die Weiterleitung der Unterlagen erfolgt auf Grundlage des §321 ASVG, die Zustimmung des Auftraggebers/Dienstgebers ist daher nicht erforderlich. Die rechtliche Beurteilung wird in weiterer Folge ebenfalls zentral von der zuständigen Fachabteilung in der Hauptstelle vorgenommen, dies ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten und ausschließlich anhand der übermittelten Unterlagen. Seitens der SVA werden keine eigenständigen Erhebungen durchgeführt. Über das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung wird die zuständige Landesstelle umgehend informiert.


Im Konkreten ist zwischen folgenden Abläufen zu unterscheiden


  • Aufgrund des geringen Umfangs der GPLA findet die Schlussbesprechung unmittelbar im Anschluss an die Prüfung statt, sodass eine Einladung der SVA nicht möglich ist:


Die zuständige Fachabteilung der Hauptstelle der SVA wird über die erfolgten Umstellungen informiert. Gibt es Unklarheiten oder Einwendungen seitens der SVA, nimmt die zuständige Landesstelle Kontakt mit dem Prüfer der GKK auf und stellt ihren Standpunkt dar.


  • Die Teilnahme der SVA an der Schlussbesprechung ist möglich:


Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Schlussbesprechung informiert der GPLA-Prüfer den Auftraggeber/Dienstgeber über die Möglichkeit der Beiziehung eines SVA-Vertreters. Hierbei ist wiederum zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

Der Auftraggeber/Dienstgeber stimmt der Teilnahme der SVA nicht zu : Die Informationen werden der Hauptstelle der SVA übermittelt, welche diese umgehend an die zuständige Landesstelle weiterleitet. Weitere Veranlassungen werden seitens der SVA nicht getroffen.

Der Auftraggeber/Dienstgeber stimmt der Teilnahme der SVA zu : Gibt es bei der rechtlichen Beurteilung seitens der SVA Einwendungen oder Unklarheiten, nimmt die zuständige Landesstelle der SVA Verbindung mit dem Prüfer der GKK auf. Ist eine einvernehmliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich, werden die jeweiligen Standpunkte bei der Schlussbesprechung dargestellt und im Protokoll dokumentiert. Stimmt die Rechtsansicht der SVA mit der der GKK überein, ist eine Teilnahme der SVA an der Schlussbesprechung nicht vorgesehen.


Die SVA stellte fest, dass bei Unklarheiten oder einer abweichenden Rechtsmeinung der SVA durch die Landesstellen Kontakt mit der für den Auftraggeber/Dienstgeber zuständigen Landeskammer aufgenommen wird. Hierdurch soll ein möglichst umfassender Überblick über die Situation des Unternehmens sowie des Auftraggebers/Dienstgebers ermöglicht werden, um zu einer schlüssig begründeten Beurteilung zu gelangen. Die zuständigen Ansprechpartner wurden seitens der Landeskammern bereits namhaft gemacht.


Umqualifizierung beobachten


Die neue Vorgehensweise soll es ermöglichen, für die Dauer von mehr als einem Jahr Informationen über im Rahmen von GPLAs vorgenommenen Umqualifizierungen zu sammeln. Anhand dieser Daten soll es nicht nur ermöglicht werden, eine konkrete Anzahl der Umqualifizierungen zu erhalten, sondern darüber hinaus auch deren Beurteilung nach rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.


Nach der Evaluierung durch die Trägerkonferenz sollen gegebenenfalls weitere Schritte für mehr Rechtssicherheit für Selbstständige eingeleitet werden.


Infos: www.portal.wko.at


www.portal.wko.at