Mindestausbildungsvergütung Diese Löhne gelten für Azubis seit Januar 2020

Der Fachkräftemangel ist - auch in der Textilpflegebranche - ein allgegenwärtiges Thema. Um die Ausbildung attraktiver zu machen und Nachwuchskräfte zu rekrutieren, trat Anfang des Jahres eine neue Novelle des Berufsbildungsgesetzes in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Mindestausbildungsvergütung
Höhere Löhne sollen die Ausbildung langfristig zu einer attraktiven Alternative zum Studium machen. - © pathdoc – stock.adobe.com

Die berufliche Bildung in Deutschland gehört laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu den erfolgreichsten Qualifizierungssystemen weltweit. Zum 1. Januar 2020 trat die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft.Damit soll erreicht werden, dass junge Menschen in Deutschland die berufliche Aus- oder Fortbildung auch zukünftig als Alternative zum Studium begreifen.

Zur BBiG-Novelle gehört die Einführung transparenter Fortbildungsstufen und neue Bezeichnungen für Ausbildungsberufe. Ziel ist, eine Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium zu schaffen und internationale Verständlichkeit zu erreichen.

Eine bessere Vergütung für die Auszubildenden gehört ebenfalls zum Programm. Eine neu eingeführte Mindestvergütung für Auszubildende für neu abgeschlossene betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungsverhältnisse soll eine berufliche Ausbildung attraktiver machen. Eine schrittweise Erhöhung der Mindestvergütung in den nächsten Jahren gibt dem Ausbildungsmarkt Zeit, sich auf die Mindestvergütung einzustellen.

Auszubildende tragen dem BMAS zufolge zur Wertschöpfung bei und verdienen Anerkennung. Aus diesem Grund wird für beginnende Ausbildungen eine Mindestvergütung eingeführt, wenn der Berufsausbildungsvertrag ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurde.

Mindeausbildungsvergütung: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Start: Die Einführung einer einheitlichen und ausbalancierten Mindestvergütung für Auszubildende begann mit dem 1. Januar 2020 .

Ausbildungsbeginn: Auszubildende, die ihre Ausbildung 2020 beginnen, sollen im ersten Ausbildungsjahr in der Regel eine gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro erhalten. Tarifvertraglich können allerdings weiterhin niedrige Vergütungen für Auszubildende vorgesehen werden.

Mindestausbildungsvergütung:

  • Ausbildungsbeginn 2020: Mindestvergütung: 515 Euro
  • Ausbildungsbeginn 2021: Mindestvergütung: 550 Euro
  • Ausbildungsbeginn 2022: Mindestvergütung: 585 Euro
  • Ausbildungsbeginn 2023: Mindestvergütung: 620 Euro

Anpassung: Ab 2024 wird die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Aufschläge: Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen.

Ansetzung: Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung setzt insbesondere dort an, wo es keine Tarifbindung gibt und Auszubildende bislang eine niedrige Vergütung erhielten.

Transparenz und Attraktivität: Mit der Mindestvergütung sollen zudem Transparenz geschaffen und die Attraktivität der Ausbildung gesteigert werden. Das ist überall dort wichtig, wo Fachkräftenachwuchs herrscht.