Steuern sparen Neue Regeln bei angestellten Ehepartnern

Wer seinen Ehepartner im Textilpflegebetrieb als Minijobber anstellt, spart kräftig Steuern. Denn sämtliche Lohnaufwendungen mindern den zu versteuernden Gewinn des Betriebs. In der Einkommensteuererklärung muss das Minijob-Gehalt vom Ehegatten – immerhin bis zu 5.400 Euro pro Jahr – nicht mehr versteuert werden. Es gibt jedoch einige Spielregeln.

Beim Finanzamt geht das Minijob-Arbeitsverhältnis mit einem Ehepartner nur durch, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis ist ernsthaft vereinbart. Es muss also tatsächlich Arbeit für den angestellten Ehepartner da sein.
  • Beide Vertragsparteien müssen nachweislich ihre Leistungen erbringen. Der angestellte Ehepartner muss seine Arbeitsleistung erbringen, der selbständige Handwerker muss seine vertraglichen Pflichten erfüllen.
  • Die vereinbarten Konditionen müssen wie mit fremden Minijobbern ausgestaltet sein (Urlaubszeit, Stundenlohn, Arbeitszeit, Gehaltsextras).

Neue Aufzeichnungspflichten seit 1. Januar 2015 

Minijobbern muss seit 1. Januar 2015 grundsätzlich auch der Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde bezahlt werden. Um sicherzustellen, dass Arbeitgeber sich bei Minijobbern an das Mindestlohngesetz halten, sind seit 1. Januar 2015 spezielle Aufzeichnungen Pflicht.

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar spätestens bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

Praxistipp: Diese Aufzeichnungen sind insbesondere beim Ehegatten-Arbeitsverhältnis aber nicht neu. Denn um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass der angestellte Ehepartner tatsächlich im Textilpflegebetrieb mitgearbeitet hat, mussten bislang schon Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden vorliegen.

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