Buchführung Offene Ladenkasse: BFH erleichtert Aufzeichnungspflichten

Bei bargeldintensiven Betrieben wie Textilreinigungen wittern die Finanzämter das große Geld. Deshalb melden sich immer mehr Prüfer des Finanzamts bei solchen Betrieben an, überprüfen die Kasseneinnahmen und klären ab, ob die Aufzeichnungen den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung entsprechen. Bei Verstößen drohen Zuschätzungen und damit Steuernachzahlungen. Unternehmern mit einer offenen Ladenkasse gesteht der Bundesfinanzhof jedoch Erleichterungen zu.

In einem Urteilsfall nutzte ein Unternehmer, der hauptsächlich Bargeld vereinnahmte, eine offene Ladenkasse. Seinen Gewinn ermittelte er nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb notierte er dabei je Kassiervorgang auf einem Zettel. Durch Summenbildung ermittelte er die Tageseinnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tageseinnahmen-Zettel enthalten das jeweilige Datum, ansonsten aber kein weiteres steuerliches Ordnungskriterium.

Buchführungspflicht bei offener Ladenkasse: BFH zufrieden 

Der Prüfer des Finanzamts kippte die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung , weil ihm diese Aufzeichnungen nicht genug waren. Die Richter des Bundesfinanzhofs waren dagegen zufrieden. Bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit einer offenen Ladenkasse genügen die geschilderten Aufzeichnungen, wenn keine weiteren Uraufzeichnungen vorliegen.

Eine Schuhkarton-Buchführung, bei der die Einnahmen-und Ausgabenbelege gesammelt werden und regelmäßig eine Summenziehung erfolgt, muss vom Finanzamt für eine offene Ladenkasse anerkannt werden (BFH, Urteil v. 12.7.2017, Az. X B 16/17).

Steuertipp: Wichtig ist, dass die Einzelbelege in der offenen Ladenkasse, die nach Feierabend summiert werden, zumindest ein einziges Ordnungskriterium tragen. Im Urteilsfall war das das Datum der Vereinnahmung der jeweiligen Bargeldbeträge.