Steuertipp Privat-Pkw für Betriebsfahrten genutzt: Das geht steuerlich

Haben Sie im Jahr 2017 einen Privat-Pkw für betriebliche Fahrten genutzt, können Sie dem Finanzamt die Kosten hierfür als gewinnmindernde Betriebsausgaben präsentieren. Damit das Finanzamt dem Betriebsausgabenabzug zustimmt, müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.

Haben Sie einen Privat-Pkw für betriebliche Fahrten genutzt, können Sie ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 0,30 Euro je Kilometer als Betriebsausgabe geltend machen. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen Sie jedoch noch die folgenden Nachweise führen und aufbewahren:

  • Sie müssen Aufzeichnungen zum Tag, zum Grund der Fahrt, zur Fahrroute und zu den gefahrenen Kilometern geführt haben.
  • Das Finanzamt kann aber nicht von Ihnen verlangen, dass ein Fahrtenbuch zu führen ist. Das bedeutet im Klartext: Sie können die Aufzeichnungen auch nachträglich aus den Notizen in Ihrem Terminkalender erstellen.
  • Ohne Aufzeichnungen wird das Finanzamt die pauschalen Betriebsausgaben für Fahrtkosten in der Regel kürzen. Eine Kürzung um bis zu 50 Prozent ist hier üblich.

Kein Vorsteuerabzug aus der Betriebsausgabenpauschale möglich 

Leider können Sie keine zusätzliche Vorsteuererstattung   aus den pauschalen Betriebsausgaben für die betrieblichen Fahrten mit dem Privat-Pkw geltend machen.

Steuertipp: Alternativ zu den pauschalen Betriebsausgaben können Sie dem Finanzamt für den Privat-Pkw auch sämtliche Pkw-Kosten inklusiver einer fiktiven Abschreibung auflisten und aus den Gesamtkosten und den aus der Gesamtkilometerleistung je Kalenderjahr die Kosten je Kilometer ermitteln. Diese Kilometerkosten können Sie dann bei Ermittlung des Betriebsausgabenabzugs für die betrieblich gefahrenen Kilometer berücksichtigen.