Ab 1. Mai 2018 wird der Nichtraucherschutz in § 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu geregelt. Zu den Bestimmungen gehört beispielsweise ein allgemeines Rauchverbot für Arbeitsstätten in Gebäuden. Dabei gilt allerdings, dass sogenannte „Raucherräume“ weiterhin eingerichtet werden dürfen. Arbeitsräume sowie sonstige Räume, die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften einzurichten sind, also Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume, dürfen jedoch nicht als Raucherräume vorgesehen werden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. § 30 ASchG gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten, Wasserpfeifen o. Ä. im Sinne des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes. Allgemein gilt, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass nichtrauchende Arbeitnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach Art des Betriebs möglich ist.www.wko.at