Entgeltfortzahlung Regelungen im Krankenstand

Immer wieder kommt die Frage nach der Höhe des Feiertagsentgelts auf, wenn ein Feiertag in einen Zeitraum fällt, in welchem nur noch Anspruch auf 50 Prozent Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dazu wurden laut Martin Gleitsmann, Arbeitsmarktexperte der Wirtschkaftskammer Österreich (WKÖ), in der Vergangenheit im Rahmen von Publikationen der Sozialversicherung widersprüchliche Angaben gemacht.

In der MVB-Referentenbesprechung im Hauptverband am 7. und 8. Juni 2018 sei man nun (unter Berufung auf die Rechtsmeinung des BMASK) zu folgendem Ergebnis gekommen: „Da die OGH-Erkenntnis vom 12. Juni 1996, 9 ObA 2060/96y nach wie vor die einzig maßgebliche Entscheidung für diesen Rechtsbereich darstellt, sind die Gebietskrankenkassen – dies auch in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre – weiterhin der Ansicht, dass das Feiertagsentgelt einen eigenen Anspruch nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) darstellt und die Entgeltfortzahlungsregelungen dem ARG gegenüber subsidiär sind, weil ansonsten kranke Arbeitnehmer gegenüber gesunden benachteiligt würden. Daher gebührt auch bei einem nur 50-prozentigen Entgeltfortzahlungsanspruch das Feiertagsentgelt zu 100 Prozent.“

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