Steuerhinterziehung Scheinrechnungen zahlen sich nicht aus

Um Steuerzahlungen einzusparen, lassen sich manche Unternehmen, nachdem sie hohe Gewinne erzielt haben, Scheinrechnungen ausschreiben. Kommt das Finanzamt dem Betrug allerdings auf die Schliche, so greift es hart durch.

Scheinrechnungen zahlen sich nicht aus

In einem Urteilsfall beim BFH ließ sich ein GmbH-Geschäftsführer von einem befreundeten Unternehmer Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis für seine GmbH ausstellen. Die GmbH buchte den Nettorechnungsbetrag als Betriebsausgabe und bekam die in der Scheinrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet. Es kam wie es kommen musste. Der Schwindel flog auf.


Folge und Strafe bei Verbuchung von Scheinrechnungen


Die GmbH musste den Gewinn um die nicht zulässigen Betriebsausgaben erhöhen, musste die Vorsteuer wieder ans Finanzamt zurückzahlen und Hinterziehungszinsen leisten. Da die GmbH nicht mehr zahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer für diese Steuerhinterziehung nach § 71 AO in Anspruch. Zu Recht, wie die Münchner Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten (BFH Az. 15 K 1985/05).


Praxistipp: Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung bereits mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt verwirklicht wurde. Hätte der Steuerberater den Schwindel bei der Gewinnermittlung bemerkt, wäre es für eine strafbefreiende Selbstanzeige also zu spät, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mit der unzulässigen Vorsteuer bereits ans Finanzamt übermittelt wurde.

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