Geschenke für Mitarbeiter Smartphones und Tablets sind steuerlich günstig

Fällt das Weihnachtsgeld dieses Jahr aus, sollten Sie dennoch überlegen, wie Sie Ihre Mitarbeiter für das nächste Jahr motivieren können. Eine Möglichkeit sind steuerlich begünstigte Weihnachtsgeschenke. Im Trend stehen seit einer Gesetzesänderung Smartphones und Tablets.

Smartphones und Tablets sind steuerlich günstig

Seit 30. Juni 2013 darf nämlich der Arbeitgeber bei verbilligter oder unentgeltlicher Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten an den Mitarbeiter die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz).


Im Klartext bedeutet das: Sie dürfen Ihrem Mitarbeiter ein Smartphone oder Tablet schenken, ohne dass der Arbeitnehmer dafür Steuern zahlen muss. Nur Sie Sie müssen dafür pauschal Steuern abführen. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei der Lohnsteuerpauschalierung nicht an.


Bislang waren nur PCs begünstigt


Bis 29. Juni 2013 war die Lohnsteuerpauschalierung nur bei unentgeltlich verbilligt überlassenen oder geschenkten PCs möglich. Durch den neuen Begriff "Datenverarbeitungsgeräte" greift die Lohnsteuerpauschalierung nun auch für Smartphones und Tablet PCs.


Praxistipp: Zum Thema Mitarbeitermotivation mit Datenverarbeitungsräten bieten sich zusätzlich noch folgende Steuergestaltungen an:

  • Zur Nutzung überlassen: Soll das Smartphone nicht gleich verschenkt werden, kann dem Mitarbeiter das Smartphone auch nur zur Nutzung überlassen werden. Führt er damit Privatgespräche, ist der finanzielle Vorteil hierfür stets nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.
  • Minijob: Die genannten Regelungen greifen auch für Minijobber, ohne dass sich dadurch das Minijob-Gehalt erhöht.