Homeoffice-Pauschale So profitieren Arbeitnehmer von der Homeoffice-Pauschale

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Corona-Pandemie

Viele Menschen arbeiten seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie von ihrem Zuhause aus. Arbeitnehmer können jetzt von einer Homeoffice-Pauschale profiteren. Welche Voraussetzungen dafür gelten.

Homeoffice-Pauschale
Damit Arbeitnehmer von der Homeoffice-Pauschale zu profitieren, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. - © maryviolet – stock.adobe.com

Viele Arbeitnehmer arbeiten aktuell in den eigenen vier Wänden. Das wird bei so manchem zu höheren Strom-, Heiz- und Wasserkosten führen. Da in vielen Fällen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen dürften, haben sich die Koalitionsparteien beim Werbungskostenabzug auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Hier die wichtigsten Infos dazu.

Höhe der Homeoffice-Pauschale 

Liegen die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, dürfen Arbeitnehmer, die wegen Corona im Jahr 2020 viele Wochen und Monate im Homeoffice arbeiten mussten, pro Homeoffice-Tag pauschale Werbungskosten von fünf Euro pro Tag geltend machen, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr.

Manko der Homeoffice-Pauschale

Von der Homeoffice-Pauschale profitieren Arbeitnehmer nur, wenn sie mit der 600-Euro-Pauschale Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro haben. Denn pauschale Werbungskosten von 1.000 Euro stehen jedem Arbeitnehmer zu, ohne dass er Werbungskosten nachweisen muss.

Minijobber, die im Homeoffice arbeiten, profitieren von der Homeoffice-Pauschale leider nicht. Denn sie müssen ihr Minijob-Gehalt nicht in der Steuererklärung angeben und können so im Gegenzug natürlich auch keine Werbungskosten beantragen.

Steuertipp: Die beiden folgenden Grundsätze sollten Arbeitnehmer beherzigen, wenn sie die neue Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Homeoffice-Tag geltend machen möchten:

  • Nachweis: Arbeitnehmer sollten sich von ihrem Arbeitgeber bescheinigen lassen, an welchen Tagen sie zu Hause gearbeitet haben.
  • Pendlerpauschale: Es besteht kein Wahlrecht, ob ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke als Werbungskosten macht oder die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro. Wurde zu Hause gearbeitet, ist die Entfernungspauschale tabu.