Steuertipp Spende trotz Schenkung steuerlich absetzbar

Schenkt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Geldbetrag, um eine Spende an eine gemeinnützige Organisation zu leisten, zeigt sich das Finanzamt bei Anerkennung des Sonderausgabenabzugs für die Spendenzahlung engstirnig und lehnt diese ab. Doch der Bundesfinanzhof kippte diese Ansicht.

Selbst wenn ein Ehepartner ein Geldgeschenk mit der Auflage erhält, davon eine Spende leisten zu müssen, ist die Spendenzahlung als freiwillige Zuwendung einzustufen. Schließlich hätte der Ehegatte die Schenkung ausschlagen können. Auch die Unentgeltlichkeit der Spendenzuwendung ist zu bejahen, denn die Zahlung der Spende ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen keine Gegenleistung für die akzeptierte Auflage (BFH, Urteil v. 15.1.2019, Az. X R 6/17).

Wirtschaftliche Belastung ein Muss 

Der Sachbearbeiter im Finanzamt könnte den steuerlichen Spendenabzug noch mit dem Argument verhindern, dass der Spender durch seine Spendenzahlung nicht wirtschaftlich belastet ist. Denn er bekommt seinen Schenkungsbetrag und die zu leistende Spendenzahlung stellt nur eine Art durchlaufender Posten dar. Doch auch hier gibt der Bundesfinanzhof – zumindest bei Ehegatten – Entwarnung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten spielt es keine Rolle, wer von beiden letztlich wirtschaftlich belastet ist.

Steuertipp: Das Finanzamt dürfte sich für Spenden als Auflage einer Schenkung in der Regel nur interessieren, wenn es sich um eine Spendenzahlung von mehreren tausend Euro handelt. Das Finanzamt erfährt von der Spende unter Auflage in der Regel durch eine Kontrollmitteilung des für die Schenkungssteuer zuständigen Finanzamts.