Mitarbeiter Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Erhalten Mitarbeiter Rückenkurse oder Massagen am Arbeitsplatz, bleiben diese Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 34 EStG lohnsteuerfrei. Die Anforderungen, die die Lohnsteuerprüfer zur Steuerfreiheit ansetzen, sind oftmals überzogen.

In einem Streitfall beim Finanzgericht Bremen wehrte sich ein Arbeitgeber gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid nach einer Lohnsteuerprüfung. Der Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern Gesundheitsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG und behandelte diese als lohnsteuerfrei. Der Prüfer sah das jedoch anders. Er forderte den Arbeitgeber dazu auf, nachzuweisen, dass Anbieter der Gesundheitsleistungen im Sinn von § 20 SGB V zertifiziert sind. Da der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbringen konnte, kippte der Lohnsteuerprüfer die Lohnsteuerfreiheit und forderte per Haftungsbescheid Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer.

Finanzrichter verneinen Notwendigkeit der Zertifizierung 

Das Finanzgericht Bremen sah jedoch keine Notwendigkeit dafür, dass die Zertifizierung nachgewiesen sein muss. Es genügt für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG, dass die Gesundheitsmaßnahmen von Physiotherapeuten, Heilpraktikern oder qualifizierten Fitnesstrainern erbracht werden (FG Bremen, Urteil v. 11.2.2016, Az. 1 K 80/15).

Praxistipp: Ab 2015 dürfte das Thema „Steuerfreiheit & steuerfreie Gesundheitsförderung“ lohnsteuerlich eigentlich kein Problem mehr darstellen. Denn durch das eingeführte Präventionsgesetz 2015 sind in § 20 SGB V seit 2015 nun detaillierte Anforderungen an Präventionsangebote und ein Zertifizierungsverfahren installiert worden. Leistungen von Anbieter von betrieblichen Gesundheitsfördermaßnahmen, die Maßnahmen im Sinn von § 20 SGB V anbieten, sind seit 2015 nun stets steuerfrei.