Fehler beim Finanzamt Steuerhinterziehung durch Unterlassen?

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Das Finanzamt stellt einen vortragsfähigen Verlust fest, obwohl Sie in Ihren Steuererklärungen nur Gewinne angegeben haben. Jetzt die Gewissensfrage: Müssen Sie das Finanzamt auf diesen Fehler hinweisen?

Steuerhinterziehung durch Unterlassen?

Es wäre zumindest ehrenhaft, wenn Sie das Finanzamt darauf hinweisen würden, Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Mit anderen Worten: Passiert dem Finanzamt ein Fehler zu Ihren Gunsten und Sie rühren sich nicht, kann Ihnen das Finanzamt keine Steuerhinterziehung unterstellen. Diese überraschende Auffassung hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt (Az. VIII R 50/10).


Darum ging es in dem Urteilsfall: Das Finanzamt setzte fälschlicherweise einen vortragsfähigen Verlust fest, den der Unternehmer in seiner nächsten Steuererklärung erfasste. Da flog der Fehler auf. Das Finanzamt hob den fälschlicherweise festgestellten Verlust nach § 129 AO aufgrund offenbarer Unrichtigkeit (Tippfehler, Übertragungsfehler, Zahlendreher) auf. Doch damit nicht genug: Weil der Unternehmer diesen fälschlicherweise festgesetzten Verlust in seiner nächsten Erklärung erklärte und somit eine Steuer sparende Verrechnung mit seinen Gewinnen beantragte, wurde ihm eine versuchte Steuerhinterziehung zur Last gelegt.


Praxistipp: Entscheidend dafür, dass Ihnen keine Steuerhinterziehung in die Schuhe geschoben werden kann, ist, dass Sie in Ihrer Steuererklärung keine falschen Angaben gemacht haben. Wenn das so ist, kann Ihnen kein Strick daraus gedreht werden, dass Sie das Finanzamt nicht auf seine Fehler hinweisen.