Meister-Bafög Steuerliche Behandlung des Darlehenserlasses

Empfänger von Meister-Bafög können oftmals einen Teil ihres Darlehens erlassen bekommen, wenn sie die Prüfung erfolgreich bestehen. Doch wie ist ein solcher Darlehenserlass steuerlich zu behandeln?

Meister-Bafög
Empfänger von Meister-Bafög können oftmals einen Teil ihres Darlehens erlassen bekommen, wenn sie die Prüfung erfolgreich bestehen. - © vschlichting – stock.adobe.com

Wer sich für eine Fortbildung zum Meistertitel entscheidet, hat regelmäßig Anspruch auf das so genannte Meister-BAföG. Die finanzielle Förderung besteht aus nicht zurückzuzahlenden Zuschüssen und aus Darlehen, die nach Absolvieren des Meisterkurses zu tilgen sind. In der Praxis kommt es nun häufig vor, dass der Meister sein Darlehen teilweise erlassen bekommt. Es müssen also nicht mehr 100 Prozent des Bafög-Darlehens zurückgezahlt werden.

Doch wie ist ein solcher Darlehenserlass steuerlich zu behandeln? Für die Finanzämter ist die Frage schnell beantwortet. Der Darlehensbetrag, der nicht mehr zurückbezahlt werden muss, ist als Einnahmen nach § 8 EStG zu versteuern . Denn schließlich durfte der Meister die Darlehenszinsen als steuersparende Werbungskosten abziehen. Denn der Darlehenserlass ist quasi ein Erlass von Werbungskosten.

Eine Theorie, der das Finanzgericht Niedersachsen nicht gefolgt ist. Die Richter stellten klar: Der Erlass des Darlehens stellt keine zu versteuernde Einnahme dar (FG Niedersachsen, Urteil v. 31.3.2021, Az. 14 K 47/20).

Einspruch beim BFH einlegen

Die Finanzämter werden dieses Urteil vorerst leider nicht anwenden und munter in Höhe des Darlehenserlasses Einnahmen versteuern. Denn gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen nachteilige Steuerbescheide hilft den betroffenen Meistern nur ein Einspruch mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 9/21).