Steuertipp Steuerliche Behandlung von Zahlungen an eine Scheinfirma

Beim Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an Subunternehmer ist der Auftraggeber stets in der Beweislast. Er muss im Zweifel nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, drohen steuerlich negative Konsequenzen.

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an eine Scheinfirma
Beim Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an Subunternehmer ist der Auftraggeber stets in der Beweislast. Er muss im Zweifel nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, drohen steuerlich negative Konsequenzen. - © meen_na – stock.adobe.com

In einem Streitfall beim Finanzgericht Münster entdeckte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Zahlungen einer Baufirma an einen Subunternehmer. Bei dem Subunternehmer war bekannt, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, das lediglich Rechnungen schreibt. Die vermeintliche Auftraggeberin, eine GmbH konnte dem Finanzamt weder nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, noch wie die Namen der Kontaktpersonen beim Subunternehmer lauteten. Folge: Die Zahlungen der GmbH an die Scheinfirma sind als v erdeckte Gewinnausschüttung (kurz vGA) zu qualifizieren (FG Münster, Urteil v. 18.3.2021, Az. 10 K 1556/16; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Az. I B 38/21).

Folge der verdeckten Gewinnausschüttung: Das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöht sich außerbilanzmäßig um die Zahlungen an die Scheinfirma. In Höhe der vGA müssen die Gesellschafter der GmbH Kapitalerträge versteuern .

Bei Einzelunternehmern würde das Finanzamt bei mangelnder Mitwirkungspflicht den Betriebsausgabenabzug an die Scheinfirma nach § 160 Abgabenordnung kürzen und somit den zu versteuernden Gewinn erhöhen.

Steuertipp:

Bei Beauftragung von neuen Subunternehmern sollten die Personalausweise der leitenden Personen kopiert werden und es sollten Nachweise geführt werden, welche Personen, wann welche Leistungen erbracht haben. Das könnte helfen, die steuerlichen Nachteile zu verhindern, sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Subunternehmer um eine Scheinfirma handelt.