Steuertipp Steuerliche Vergünstigungen bei Betriebsfeier für Führungskräfte?

Laden Sie Ihre Belegschaft zu einer Firmenfeier ein, gilt grundsätzlich, dass keine Lohnsteuer anfällt, wenn die Kosten der Feier je Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen. Doch gilt dieser Freibetrag auch dann, wenn das Unternehmen nur Führungskräfte zur Feier einlädt?

Firmenfeier für Führungskräfte
Laden Sie Ihre Belegschaft zu einer Firmenfeier ein, gilt grundsätzlich, dass keine Lohnsteuer anfällt, wenn die Kosten der Feier je Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen. Doch gilt dieser Freibetrag auch dann, wenn das Unternehmen nur Führungskräfte zur Feier einlädt? - © vadim_key – stock.adobe.com

Dass bei Kosten je teilnehmenden Arbeitnehmer von maximal 110 Euro keine Lohnsteuer anfällt, gilt ausschließlich für so genannte Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG. Bei Lohnsteuerprüfungen suchen die Prüfer vor allem nach Feiern des Unternehmens, bei denen nicht alle Mitarbeiter des Betriebs eingeladen sind. Denn in diesem Fall gilt die 110-Euro-Regel nicht.

Finanzgericht bestätigt fiskalische Auffassung des Finanzamts

Leider teilt das Finanzgericht Münster die Auffassung der Finanzämter. Lädt der Betriebsinhaber nur Führungskräfte auf Firmenkosten zum Feiern ein, handelt es sich bei der Feier um keine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung (FG Münster, Urteil v. 20.2.2020, Az. 8 K 32/19 E). Lädt der Arbeitgeber nicht alle Mitarbeiter zum Feiern ein, hat das steuerlich folgende Konsequenzen:

  • Die Freibetragsregelung, wonach 110 Euro der Feierkosten je Arbeitnehmer steuerfrei sind, gilt nicht.
  • Damit ist bei auch die Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.
  • Die Kosten für die Feier stellen Zuwendungen dar, für die der Unternehmer nach § 37b EStG eine 30%ige Pauschalsteuer ans Finanzamt abführen muss.

Steuertipp: Einziger Wertmutstropfen an dieser sehr strengen Entscheidung ist, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG wie die Ausgaben für die Feierlichkeiten als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden darf.