Urteil Textilpflegebetriebe haften bei Verfärbung von Brautkleid

Verfärbt sich ein Brautkleid während der Reinigung, so kann das Textilreinigungsunternehmen gemäß §280 Abs.1 BGB auf Schadensersatz verklagt werden. Dies hat das Amtsgericht Augsburg in einem Urteilsfall entschieden. Der Wert des getragenen Kleides beträgt jedoch nur die Hälfte des ursprünglichen Preises.

Hochzeitskleid
Verfärbt sich das Hochzeitskleid bei der Reinigung, muss das Reinigungsunternehmen Schadensersatz zahlen - das entschied das Amtgericht Augsburg in einem neuen Urteilsfall. - © kei u, Fotolia.com

Nach der Hochzeit wollte eine Braut ihr Kleid reinigen lassen. Im Internet fand sie eine entsprechende Adresse und gab das Brautkleid, das neu 1.099 Euro gekostet hatte, dort ab. Doch beim Abholen stellte sie fest, dass das Kleid nicht mehr weiß, sondern rosa war. Deshalb verlangte die Kundin den von ihr geschätzten Zeitwert von 900 Euro als Schadensersatz. Das Amtsgericht sprach der Kundin jedoch nur einen Schadensersatz von 450 Euro zu. Das Gericht schätzte den Zeitwert eines getragenen Brautkleides auf die Hälfte des Neupreises, also 550 Euro. Hiervon ist noch ein Restwert für das verfärbte Kleid von 100 Euro abzuziehen.

Schadensfall: Wer trägt die Schuld?

Zwar ging die Geschäftsführerin auf die Forderung der Kundin zuerst nicht ein. Zum einen handele es sich bei ihrem Geschäft nur um eine Reinigungsannahmestelle, die nicht selbst reinigt. Sie gebe die Kleidungsstücke an andere Reinigungen weiter. Das sei der Kundin beim Abgeben des Kleides auch gesagt worden. Für die Reinigung selbst sei sie also nicht verantwortlich. Zum anderen sei das Brautkleid genau entsprechend den Pflegekennzeichen behandelt worden. Die Verfärbung liege also an der fehlerhaften Kennzeichnung des Herstellers.

Verfärbtes Brautkleid: Amtsgericht entscheidet zu Gunsten der Kundin

Das Amtsgericht Augsburg entschied jedoch zu Gunsten der Kundin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Aufgrund der Verfärbung des Brautkleids habe das Reinigungsunternehmen eine Pflichtverletzung begangen. Für einen Kunden ist aus dem Geschäftsschild „Reinigungsannahme“ keinesfalls erkennbar, dass dort nur angenommen, aber nicht gereinigt wird. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf an die Kundin konnte die Inhaberin nicht beweisen. Auch hat sie keine genauen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Hersteller ein falsches Pflegekennzeichen angebracht hat. Die Geschäftsinhaberin hat deshalb die fehlerhafte Reinigung zu vertreten.

Aktenzeichen: 73 C 208/16