Aktuelles Urteil Umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung neu geregelt

Wenn Sie mit Gebrauchtwaren handeln, profitieren Sie umsatzsteuerlich von der so genannten Differenzbesteuerung. Haben Sie beispielsweise einen Gebrauchtwagen gekauft und dessen Einzelteile verkauft, wurde die Differenzbesteuerung bislang abgelehnt. Aufgrund eines neuen Urteils ändert sich das jedoch nun.

Differenzbesteuerung
Wenn Sie mit Gebrauchtwaren handeln, profitieren Sie umsatzsteuerlich von der so genannten Differenzbesteuerung. Haben Sie beispielsweise einen Gebrauchtwagen gekauft und dessen Einzelteile verkauft, wurde die Differenzbesteuerung bislang abgelehnt. Aufgrund eines neuen Urteils ändert sich das jedoch nun. - © Freedomz – stock.adobe.com

Bei Kauf und Verkauf von Gebrauchtgegenständen können Sie die Differenzbesteuerung anwenden. Die Umsatzsteuer bemisst sich hier nicht nach dem Verkaufserlös, sondern anhand des Differenzbetrags zwischen dem An- und Verkaufspreis. Besonderheit: Die Umsatzsteuer ist aus dem Differenzbetrag herauszurechnen.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein gebrauchtes Auto für 7.000 Euro und verkauft es anschließend für 9.000 Euro wieder. Folge: Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss der Unternehmer für diesen Vorgang 319,33 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen (Differenzbetrag 2.000 Euro : 119 x 19).

Identität des gekauften und verkauften Gegenstands kein Muss

Die Finanzverwaltung versagte die Differenzbesteuerung in der Praxis jedoch, wenn der gekaufte und verkaufte Gegenstand nicht identisch waren. Bestes Beispiel: Kaufte ein Unternehmer ein gebrauchtes Fahrzeug, schlachtete es aus und verkaufte die Einzelteile, versagte das Finanzamt die Anwendung der Differenzbesteuerung. Doch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs muss in solchen Fällen nun die Differenzbesteuerung vom Finanzamt akzeptiert werden (BMF, Schreiben v. 17.7.2019, Az. III C 2 – S 7421/19/10003:001).

Steuertipp: Die Einkaufpreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zur Wareneingangsrechnung zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen.