Bewirtungsbelege Fehlerhaft ausgefüllt: Vorsteuerabzug dennoch möglich

Stößt ein Betriebsprüfer des Finanzamts auf nicht sorgfältig ausgefüllte Bewirtungsbelege, ist neben dem Betriebsausgabenabzug meist auch der Vorsteuerabzug verloren. Dagegen lohnt sich nun jedoch Gegenwehr, denn die Finanzverwaltung hat ein steuerzahlerfreundliches Urteil rechtskräftig werden lassen.

Fehlerhafte Bewirtungsbelege
Stößt ein Betriebsprüfer des Finanzamts auf nicht sorgfältig ausgefüllte Bewirtungsbelege, ist neben dem Betriebsausgabenabzug meist auch der Vorsteuerabzug verloren. Dagegen lohnt sich nun jedoch Gegenwehr, denn die Finanzverwaltung hat ein steuerzahlerfreundliches Urteil rechtskräftig werden lassen. - © tom_nulens - stock.adobe.com

Damit es mit dem 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen klappt, muss in der Rechnung aufgeführt werden, welche Personen bewirtet wurden und welcher Anlass zu der Einladung führte. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, liegen zu hundert Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben vor. Zur Kürzung des Vorsteuerabzugs kann das jedoch nicht führen, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass die Bewirtung ausschließlich aus unternehmerischen Gründen erfolgte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.4.2019, Az. 5 K 5119/18).

Kein Revisionsverfahren zu dieser Thematik anhängig

Dem unterlegenen Finanzamt gaben die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg die Gelegenheit, gegen die Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof zu beantragen. Doch davon machte das Finanzamt keinen Gebrauch. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.

Steuertipp: Sollten Prüfer oder Sachbearbeiter des Finanzamts also die Anwendung des steuerzahlerfreundlichen Urteils zum Vorsteuerabzug wegen der Revision beim Bundesfinanzhof ablehnen, weisen Sie dezent darauf hin, dass von der Revision kein Gebrauch gemacht wurde und pochen Sie auf Umsetzung des Urteils zu Ihren Gunsten.