Steuertipp Vorsteuererstattung trotz ungenauer Leistungsbeschreibung

Bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen des Finanzamts bemängeln die Prüfer oft, dass die Eingangsrechnungen nicht alle vorgegebenen Inhalte aufweisen und streichen die Vorsteuererstattung. Das hat viele Konsequenzen zur Folge, die sich Unternehmer mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bestenfalls sparen können.

Steuerkürzungen
Bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen des Finanzamts bemängeln die Prüfer oft, dass die Eingangsrechnungen nicht alle vorgegebenen Inhalte aufweisen und streichen die Vorsteuererstattung. - © photoschmidt - stock.adobe.com

Kippt der Vorsteuerabzug, hat das in der Regel folgende Konsequenzen: 1. Die bereits erstattete Vorsteuer muss wieder ans Finanzamt zurückgezahlt werden. 2. Liegt die Vorsteuererstattung bereits Jahre zurück, werden auch Nachzahlungszinsen fällig. 3. Der Rechnungsempfänger muss beim Rechnungsaussteller eine berichtigte Rechnung anfordern. 4. Liegt die berichtigte Rechnung vor, kann erneut eine Vorsteuererstattung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Unter dem Strich bleiben dann nur noch die Nachzahlungszinsen hängen.

Gegenwehr bei Vorsteuerkürzung wegen ungenauer Leistungsbeschreibung 

Viel Aufwand, den sich Unternehmer bestenfalls sparen können. Insbesondere dann, wenn der Prüfer des Finanzamts die zu ungenaue Leistungsbeschreibung in Eingangsrechnungen bemängelt. In einem Urteilsfall stand in der Eingangsrechnung als Leistungsbeschreibung lediglich "Trockenbauarbeiten". Zu ungenau, befand der Prüfer und kürzte die Vorsteuererstattung. Doch er hätte noch ein bisschen weiterlesen müssen. Denn in der Rechnung ging klar hervor, für welches Projekt an welchem Ort die Trockenbauarbeiten abgerechnet werden.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten hierzu klar: Kann aus der Rechnung entnommen werden, für welches Projekt abgerechnet wird, kann der Prüfer die Vertragsunterlagen heranziehen und diesen die Leistungen entnehmen. Mit anderen Worten: Der Hinweis auf ein Projekt reicht aus, um den Vorsteuerabzug zu retten (BFH, Urteil v. 15.10.2019, Az. V R 29/19; veröffentlicht am 9.1.2020).

Steuertipp: Sollte sich der Finanzbeamte nicht auf Ihre Argumentation einlassen, machen Sie ihm einfach den Vorschlag, dass er nur präventiv für eine einzige Rechnung den Vorsteuerabzug streicht und für die restlichen Rechnungen mit ungenauer Leistungsbeschreibung nicht am Vorsteuerabzug rüttelt. Im Gegenzug verzichten Sie auch einen Einspruch gegen die Kürzung der Vorsteuer aus der einen Rechnung. Im Anschluss müssen Sie beim Rechnungsaussteller nur eine berichtigte Rechnung anfordern.