Steuertipp Wann dürfen tatsächliche Fahrtkosten abgezogen werden?

Betrieblich oder beruflich veranlasste Fahrten können Selbstständige und Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Doch wann greift die Entfernungspauschale und wann dürfen die tatsächlichen Fahrzeugkosten für die Steuer herangezogen werden?

Für bestimmte berufliche Fahrten sind die Fahrtkosten - statt mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je gefahrenen km - in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben absetzbar. Zu Ermittlung der tatsächlichen Kosten berechnen Sie den Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeuges.

Mit dem individuellen Kilometer-Kostensatz können Sie insbesondere folgende Fahrten abrechnen:

  • Berufliche Auswärtstätigkeiten und Zwischenheimfahrten während einer beruflichen Auswärtstätigkeit.
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Behinderten, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder aber mindestens 50, sofern sie gehbehindert sind.
  • Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, und zwar die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt.
  • Fahrten im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug .
  • Fahrten eines Bewerbers zu Vorstellungsgesprächen .
  • Fahrten im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung zu Lernarbeitsgemeinschaften .
  • Fahrten im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit .
  • Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten, z. B. bei Vermietung, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit.

Entfernungspauschale für außergewöhnliche Belastungen 

Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist jedoch nicht bei allen steuerlich relevanten Fahrten zulässig. Bei folgenden Fahrten ist nur die Entfernungspauschale absetzbar:

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Ausnahme bei Fahrten von behinderten Menschen).
  • Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung bei Aus- oder Fortbildung ohne inhaltlichen Bezug zum Arbeitsverhältnis, wenn der Bildungsschwerpunkt am Ausbildungsort liegt.

Auch bei Fahrten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen , z.B. bei Behinderten, Fahrten zum Arzt, zur Kur oder ins Krankenhaus, kann nicht der tatsächliche Kilometer-Kostensatz angesetzt werden, sondern nur die Pauschale von 0,30 Euro je km.

Bestimmte Ausnahmen für Selbstständige 

Dieselben Grundsätze gelten auch für Selbstständige und Gewerbetreibende, bei denen das beruflich genutzte Fahrzeug kein Betriebsvermögen darstellt. Handelt es sich hingegen um Betriebsvermögen, sind die Aufwendungen in vollem Umfang Betriebsausgaben.

  • Bei der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten oder bei der Überlassung an einen Dritten aus privaten Gründen (z.B. einem Angehörigen des Betriebsinhabers) gehören die anteilig auf diese Fahrt entfallenden Aufwendungen zu den Kosten der Lebenshaltung (Privatentnahmen), die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen.
  • Die anteiligen Fahrzeugkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Betrieb und für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung dürfen aus Gründen der Gleichstellung mit Arbeitnehmern den Gewinn nur in Höhe der Entfernungspauschale mindern. Die übersteigenden Aufwendungen stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar.