Leasingverhältnis beendet Wann ein Vorsteuerabzug greift

Insbesondere beim Autoleasing werden Betriebe bei Vertragsende oftmals von der Leasingfirma zur Kasse gebeten. Entweder muss ein Minderwertausgleich wegen Schäden am Fahrzeug gezahlt werden oder es werden Zahlungen wegen Mehrkilometer fällig. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt klargestellt, ob die Leasingfirma dafür Umsatzsteuer ausweisen darf.

Wann ein Vorsteuerabzug greift

In dem Schreiben des Bundesfinanzhofs wurden zur Umsatzsteuer für den Minderwertausgleich und für die Mehrkilometer folgende Aussagen getroffen (BMF, Schreiben v. 6.2.2014, Az. IV D 2 – S 7100/07/10007):


  • Minderwertausgleich: Hier liegt kein Leistungsaustausch, sondern eine Schadenersatzleistung vor. Die Leasingfirma darf also keine Umsatzsteuer für diese Zahlung ausweisen.
  • Mehrkilometerzahlung: Ist der Handwerker zu viel gefahren, stellt die Zahlung für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs dar. Hier muss die Leasingfirma deshalb Umsatzsteuer ausweisen.


Für Unternehmer ist es wichtig, dass die Leasingfirma eine korrekte Rechnung ausstellt. Denn wird Umsatzsteuer für einen Minderwertausgleich in Rechnung gestellt, schuldet die Leasingfirma diese Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Der Unternehmer hat aber keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.


Praxistipp: Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Leasingfirma Umsatzsteuer für den Minderwertausgleich in Rechnung stellt und der Unternehmer Vorsteuer geltend macht – vorausgesetzt, der Leasingvertrag endet vor dem 1. Juli 2014. Ab 1. Juli 2014 kennt das Finanzamt dann aber kein Pardon mehr, wenn fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wird.