Ausbildung Berufsschulinternat: Wann zahlt der Arbeitgeber?

Rund 100.000 Lehrlinge besuchen in Österreich derzeit die Berufsschule, viele davon wohnen im Internat. Die Kosten dafür mussten die Auszubildenden bisher selbst tragen. Anfang 2018 wurden sie entlastet, nun wird prinzipiell der ausbildende Betrieb zur Kasse gebeten. Muss der Ausbilder wirklich in jedem Fall zahlen?

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Lehrlinge, die während ihrer Ausbildung in einem Internat wohnen, werden seit 1. Jänner 2018 durch neue Regelungen im Berufsausbildungsgesetz (BAG) entlastet. - © Coloures-Pic – stock.adobe.com

Seit dem 1. Jänner 2018 ist es nicht mehr an den Lehrlingen, die Kosten für Berufsschulinternate selbst zu tragen. Das ist nun Aufgabe der Lehrberechtigten. Welche Rechte und Pflichten die neue Regelung mit sich bringt, berichteten wir in der Märzausgabe von R+WTextilservice im "Textilreiniger". Nun hat die Plattform der Lehrlingsstellenleiter die wichtigsten Fragen zum Thema noch einmal kompakt zusammengefasst:

1. Wer übernimmt die Kosten für die Verpflegung des Lehrlings, wenn kein Internat in Anspruch genommen wird?

Es gibt keinen Anspruch auf kostenfreie Verpflegung aller Lehrlinge während der Berufsschulzeit. Es ist deshalb sachlich begründet und bedeutet keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, dass ein Anspruch auf die Tragung der Kosten der Verpflegung durch den Ausbildungsbetrieb ausschließlich im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einem Internat oder einem Ersatzquartier besteht.

Die Begründung: Der Wortlaut im § 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz (BAG) bezieht sich klar auf einen Zusammenhang von "Unterbringung und Verpflegung". Im Kontext mit einem Internat versteht man unter einem "Aufenthalt" typischerweise einen Aufenthalt zur Nächtigung und nicht das bloße Verweilen zur Essensaufnahme.Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung getragen, dass es Lehrlinge gibt, die auf ein Internat für den Berufsschulbesuch angewiesen sind. Diese Lehrlinge waren – soweit der Kollektivvertrag keine ­entsprechenden Regelungen vorsah – gegenüber anderen Lehrlingen benachteiligt, weil sie Kosten bis zur Höhe der Lehrlingsentschädigung übernehmen mussten. Diese Benachteiligung wird durch die neue Regelng aufgehoben.

Der rechtliche Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 5 BAG haben die "[…] Lehrberechtigten […] die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, Internatskosten, zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen."

2. Muss der Lehrling einen Nachweis erbringen, dass der Berufsschulbesuch nur durch die Übernachtungin einem Internat möglich gewesen ist?

Nein, denn im Gesetz ist keine Definition und Prüfung der Zumutbarkeit vorgesehen. In der Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) wurde sogar genau das Gegenteil festgehalten.

Die Begründung: Eine Unterbringung im Internat kann auch aus Gründen erfolgen, die nicht mit der Entfernung vom Wohnort zu tun haben. Bei größeren Ausbildungsbetrieben ist es zum Teil durchaus üblich, dass aus pädagogischen Gründen alle Lehrlinge im Internat untergebracht werden. In diesem Fall hat der Lehrling zweifellos unabhängig vom Wohnort Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch den Ausbildungsbetrieb.

Der rechtliche Hintergrund: In der Durchführungsrichtlinie des BMDW wird im Gegenteil festgehalten: "Ein Nachweis, dass der Berufsschulbesuch nur durch Übernachtung in einem Schülerheim (Internat) möglich war, ist nicht zu erbringen."

Zusammengefasst lässt sich fest­stellen

Die Verpflegungskosten sind durch die Ausbildungsbetriebe nur im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht zu tragen.