„Ihre Rechnung bitte“ Warnung vor Trickbetrug nach Einkäufen

Konsumenten, die nach einem Einkauf ihre Rechnung nicht vorweisen können, müssen keine Geldstrafe befürchten. Foto: stokkete, Fotolia.com - © stokkete, Fotolia.com

3 „Achtung vor Trickbetrügern, die von Konsumenten, die nach dem Einkauf vor dem Geschäft ihre Rechnung nicht vorweisen können, Bargeld kassieren wollen – das ist Betrug und illegal“, warnt René Tritscher, Geschäftsführer der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), vor einer derzeit kursierenden Betrugsfalle. Das fälschliche Ausgeben als Organ der Finanzverwaltung – Amtsanmaßung – ist eine strafbare Handlung.

Aktuell geben sich derzeit noch Unbekannte mit täuschend echt aussehenden Ausweisen und teils sogar mit einer Art „Uniform“ ausgerüstet als Finanzpolizisten aus. Die falschen Beamten verlangen von Kunden nach dem Verlassen eines Geschäftes, die Rechnung für den vorangegangenen Einkauf vorzuweisen; können die Kunden das nicht, kassieren die falschen Finanzbeamten „Strafen“ von 100 und mehr Euro.

Bei jedem Erwerbsvorgang ist – so das Unternehmen in die Registrierkassenpflicht fällt – ein Beleg auszufolgen. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Diese „Behaltepflicht“ seitens des Kunden ist und bleibt allerdings straffrei. Der Konsument wirkt damit wie schon bisher geregelt an der Kontrolle und Umsetzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung mit. Intention des Gesetzgebers ist dabei, das Bewusstsein für die Betrugsbekämpfung auch beim Konsumenten zu schärfen.

Information zur Registrierkassenpflicht

Die Bestimmungen zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gelten seit 1. Jänner 2016, wurden aber, um den Unternehmen Zeit für die Umstellung zu geben, für das erste Quartal 2016 straffrei gestellt. Die Finanzverwaltung möchte diese Zeit nutzen, um die Unternehmen über die Registrierkassenpflicht bestmöglich zu informieren. Der Servicegedanke steht dabei klar im Vordergrund. Das Finanzministerium hat daher seit Herbst 2015 umfassende Informationen sowie Fragen und Antworten auf der Internetseite bmf.gv.at veröffentlicht. Darüber hinaus wurde diesbezüglich ein eigener Folder aufgelegt. Dieser kann ebenso auf der Seite bestellt beziehungsweise heruntergeladen werden. Auch künftig wird es keine Kontrollen von Konsumenten, beispielsweise in Einkaufszentren, geben.

Die Bundessparte Handel in der WKÖ unterstützt Handelsbetriebe dabei, ihre Kunden auf die Betrugsversuche aufmerksam zu machen: Auf www.derhandel.at (Direktlink: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Belegpflicht-Warnung-vor-Betrug.pdf) steht eine Art Plakat mit folgender Information zur Verfügung:

„Sehr geehrte Kundinnen und Kunden! Bitte bewahren Sie die Rechnung für Ihre Einkäufe bis nach dem Verlassen des Geschäftes auf. Denn seit 1. Jänner 2016 gilt in Österreich für Unternehmen die Belegerteilungs-, für Konsumenten die Belegannahmepflicht. Daher sollten Sie die ausgestellte Rechnung annehmen und zumindest bis nach dem Verlassen des Geschäftes für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung aufbewahren. Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber: Können Sie die Rechnung nicht vorweisen, werden Sie dafür nicht bestraft, d.h.: Es werden auch keine Geldstrafen dafür fällig.“

Dieses Infoplakat ist dazu gedacht, in beliebiger Größe ausgedruckt zu werden und kann dann in den Geschäften ausgehängt werden.

Infos: www.derhandel.at, bmf.gv.at