Beschäftigungsbonus | Fragen und Antworten - Was gilt wann für wen?"> Beschäftigungsbonus | Fragen und Antworten Was gilt wann für wen?

Mehr Geld auch für Textilreinigerazubis: Seit 1. August 2019 ist die Berufsausbildungsbeihilfe gestiegen. - © auremar, Fotolia.com

Frage: Die Richtlinie zum Beschäftigungsbonus gibt vor, dass ein zusätzliches Arbeitsverhältnis von mindestens 38,5 Stunden (entspricht einem Vollzeitäquivalent) entstehen muss. Wie wird mit Branchen umgegangen, in den die Normalarbeitszeit unter 38,5 Wochenstunden beträgt?

Antwort: Auch hier ist eine Überschreitung des Vollzeitäquivalents von 38,5 Wochenstunden zu erreichen. Ein Überstundenpauschale ist einzurechnen. Das übliche Wochenstundenausmaß ist im Zuge der Abrechnung (Sachbericht) bekanntzugeben.

Frage: Ein zusätzlicher Mitarbeiter wird aufgenommen, nach zehn Monaten geht ein anderer Mitarbeiter in Pension und wird nicht nachbesetzt. Steht die Förderung für den Zeitraum zu, wo tatsächlich ein zusätzlicher Mitarbeiter beschäftigt war, d.h. für zehn Monate?

Antwort: Wenn am Abrechnungstag der pensionierte Mitarbeiter nicht nachbesetzt wurde, gibt es überhaupt keine Förderung.

Frage: Zählen bei der Berechnung des Referenzwertes Personen, die im Mutterschutz sind, oder Präsenzdiener mit oder nicht?

Antwort: Ja, Arbeitnehmer in Mutterschutz, Elternkarenz (auch wenn sie nebenbei im Unternehmen geringfügig beschäftigt sind – das geringfügige Dienstverhältnis ist arbeitsrechtlich ein eigenständiges Dienstverhältnis), Bildungskarenz, Präsenzdienst/Zivildienst zählen zum Beschäftigtenstand.

Frage: Eine Teilzeitkraft wird am 1. Oktober und eine am 1. Februar des nächsten Jahres aufgenommen. Sind dann für beide die Lohnnebenkosten förderbar?

Antwort: Ja, der Förderantrag ist innerhalb von 30 Kalendertagen, sohin bis zum 1. März zu stellen.

Frage: Gebührt die Förderung trotzdem bereits ab 1. Oktober?

Antwort: Ja, Förderung ist ab 1. Oktober möglich.

Frage: Offen ist, ob gefördert wird, wenn das Vollzeitäquivalent durch Aufstockung der Stunden der am 1. Oktober neu eingestellten Mitarbeiterin erreicht wird.

Antwort: Ja, Förderung ist auch für ein (alleiniges) VZÄ möglich, sofern dieses nicht zuvor geringfügig beschäftigt war. Das heißt idealtypisch: ab 1. Oktober mit 20 Wochenstunden (über der Geringfügigkeitsgrenze) und dann Erhöhung z.B. am 1. März.

Frage: Ein zusätzliches Dienstverhältnis endet schon nach z.B. acht Monaten. Muss mit der Abrechnung vier Monate gewartet werden oder kann gleich abgerechnet werden?

Antwort: Die Abrechnung erfolgt erst nach zwölf Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses.

Frage: Mit 1. Juli werden zwei zusätzliche Teilzeitkräfte (jeweils 20 Stunden) beschäftigt. Referenzwert zuvor 20, durch die beiden neuen Teilzeitkräfte beträgt der Beschäftigtenstand 22.

Variante 1: Eine der beiden neuen zusätzlich beschäftigten Teilzeitkräfte scheidet nach acht Monaten aus, nach zwölf Monaten beträgt der Referenzwert 21. Hier ist eine Aliquotierung nicht erforderlich, da die beiden förderfähigen Verhältnisse die Mindestlaufzeit von vier Monaten erfüllt haben, d.h. hier erfolgt eine Berücksichtigung des Zuwachses der Kraft, die nach acht Monaten ausscheidet.

Antwort: Es erfolgt eine Aliquotierung der bei beiden förderbaren Lohnebenkosten (je 50 Prozent der Lohnnebenkostenförderung für beide).

Variante 2: Was ist, wenn eine der Teilzeitkräfte bereits nach drei Monaten ausscheidet. Gibt es für die weitere beschäftigte Teilzeitkraft eine Förderung?

Antwort: Ja.

Frage: Stichwort Jobwechsler: Was bedeutet Teilversicherung? Sind das auch geringfügig Beschäftigte?

Antwort: Ja, auch vorher geringfügig Beschäftigte können Jobwechsler sein.

Frage: Stichwort Neugründungen: Was ist gemeint mit „sind alle verfügbaren Beschäftigungsstände zu ermitteln“?

Beispiel: Eintragung ins Firmenbuch am 1. Februar 2017, Lösung der Gewerbeberechtigung am 1. März 2017, Einstellung des ersten Mitarbeiters am 1. April 2017, zweiter Mitarbeiter wird am 1. Juli 2017 eingestellt.

Antwort: Der Beschäftigtenstand am 31. März 2017 ist 0 und am 30. Juni 2017 ist der Wert 1. Referenzwert ist somit 1. Das Arbeitsverhältnis des zweiten Mitarbeiters kann gefördert werden.

Frage: Der Förderantrag ist vom Förderwerber und Steuerberater zu unterfertigen. Ist hier eine elektronische Signatur gemeint?

Antwort: Nein, der Antrag ist auszudrucken, zu unterfertigen und dann wieder einzuspielen.

Frage: Gefordert wird von den Unternehmen, eine Datenschutzerklärung des AN vorzulegen, der einer Datenverwendung und -verarbeitung durch die aws gemäß Punkt 8.6.1 der Sonderrichtlinie beinhalten soll. Da aus der Sonderrichtlinie nicht genau hervorgeht, was diese Erklärung im Detail zu beinhalten hat und um uneinheitliche Vorgehensweisen bzw. allenfalls nachfolgende datenschutzrechtliche Probleme zu vermeiden, wird eine Musterformulierung wichtig. Wird diese zur Verfügung gestellt?

Antwort: Derzeit nicht geplant. Die Erklärung, dass der Dienstnehmer zustimmt, reicht.

Frage: Wie spielen das NeuFöG und der Beschäftigungsbonus zusammen?

Antwort: Der Beschäftigungsbonus fördert die restlichen, nicht durch das NeuFöG geförderten, vom Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten.

Frage: Bei der Frage 8 des FAQ-Fragenkatalogs ist die Förderfähigkeit eines ausländischen AG an einen Sitz bzw. Betriebsstätte in Österreich geknüpft. Welche Sitzdefinition bzw. Betriebsstätten­definition gilt hier? § 34 ArbVG, ein lohnsteuerlicher Betriebsstättenbegriff oder einer nach dem Kommunalsteuergesetz?

Antwort: Kommunalsteuerpflicht ist relevant.

Frage: Sind Geschäftsführer, die eine Sperrminorität haben und somit keinen Arbeitnehmerstatus, förderfähig?

Antwort: Nein.

Frage: Ist es bei der Ermittlung der Beschäftigtenstände wirklich irrelevant, ob das Arbeitsverhältnis arbeitnehmerseitig beendet worden ist?

Antwort: Ja.

Frage: Man erhält die (volle) Förderung eines Vollzeitäquivalents nur, wenn man eine zusätzliche Arbeitskraft zum Antragsstichtag und zum Abrechnungsstichtag vorweisen kann?

Antwort: Die Zusätzlichkeit muss am Abrechnungsstichtag vorliegen (nicht am Antragsstichtag).

Frage: Sind Betriebsneugründungen genauso zu behandeln wie Betriebsneuansiedlungen aus dem Ausland?

Antwort: Ja.