Umsatzsteuer Wenn Rechnungen als Darlehen bezahlt werden

Droht ein größerer Rechnungsbetrag auszufallen, kann es sinnvoll sein, dass ein Handwerker seine Forderung in ein verzinsliches Darlehen mit Tilgung umwandelt. Doch was passiert dann mit der Umsatzsteuer?

Wenn Rechnungen als Darlehen bezahlt werden

Die Antwort auf diese in der Praxis häufig auftretende Frage kommt vom Finanzgericht Köln und lautet: Die Umsatzsteuer darf erst berichtigt werden, wenn letztlich das Darlehen als uneinbringlich einzustufen ist (FG Köln, Urteil v. 14.11.2013, Az. 15 K 2659/10). Die bloße Umwandlung einer Forderung für eine erbrachte Leistung führt noch nicht zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer.


Vorsteuer geht ans Finanzamt zurück


Beispiel:
Handwerker Huber stellt eine Rechnung über erbrachte Handwerkerleistungen in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. Da sein Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät, vereinbaren die beiden, die Forderung in ein Darlehen umzuwandeln. Nach einem Jahr wird der Restdarlehensbetrag abgeschrieben.

Folge: Die Umwandlung der Forderung in ein Darlehen führt noch nicht zur Berichtigung der Umsatzsteuer. Erst mit endgültigem Ausfall des Restdarlehens, kann die Umsatzsteuer für diesen Restbetrag berichtigt, sprich vom Finanzamt zurückgefordert werden.


Praxistipp:
Berichtigt werden muss aber auch der Vorsteuerabzug beim Kunden, sollte es sich um einen Unternehmer mit Anspruch auf Vorsteuerabzug handeln. Die Vorsteuer für den ausgefallenen Restbetrag muss ans Finanzamt zurückgezahlt werden.