Zum 1. Juni 2012 wird ein neues Kapitel im deutschen Abfallrecht aufgeschlagen. Ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tritt in Kraft. Peter Hess, Leiter Textil- und Teilereinigung bei der Richard Geiss GmbH, hat für RWTextilservice die wichtigen Neuerungen zusammengefasst.
Umweltschutz hat Vorrang
Betrachtet man die Historie der rechtlichen Regelungen, erkennt man ein deutliches Umdenken bei der Sichtweise und der Bewertung des Themas „Abfall“. 1972 startete man in Deutschland mit dem Abfallbeseitigungsgesetz und seinem untergesetzlichen Regelwerk wie der Nachweis-Verordnung (1974) oder der Abfallbeförderungs-Verordnung (1974).
1986 wurde mit dem Abfallgesetz (AbfG) ein Gesetz zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen geschaffen. Mit diesem Gesetz wurde erstmals der Abfallerzeuger mit dem Thema Vermeidungs- und Verwertungspflicht konfrontiert.
Speziell für die Entsorgung gebrauchter halogenierter organischer Lösungsmittel, wie zum Beispiel die perhaltigen Schlämme aus der Textilreinigung, wurde eine eigene Verordnung, über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösungsmittel, kurz HKW-AbfV 1989, verabschiedet. Mit dieser Verordnung wurde erstmals auch der Händler oder Inverkehrbringer von Lösungsmitteln in die Pflicht genommen. Nicht nur der Abfallerzeuger unterlag Pflichten, vielmehr sah man den Verkäufer als Verantwortlichen in der Rücknahme der gebrauchten Produkte.
Bis zum 1. Juni 2012 galt in Deutschland das Kreislaufwirtschafts- und Abfall-Gesetz (KrW/AbfG) 1994 mit dem Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und natürliche Ressourcen zu schonen. Eine umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen muss sicher erfolgen. Eine dreigliedrige Abfallhierarchie war vorgegeben.
Bisheriges Modell:
-Vermeidung,
-Verwertung,
-Beseitigung.
Zum 1. Juni 2012 wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG, AbfRRL) in nationales Recht umgesetzt und das bestehende Abfallrecht umfassend erneuert. Es tritt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 2012 in Kraft. Bei der Namensgebung wurde erstmals auf den Begriff „Abfall“ bewusst verzichtet. Ziel dieses Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes; gleichzeitig soll die Ressourceneffizienz durch verstärkte Abfallvermeidung und Recycling erhöht werden.
Im Mittelpunkt steht nun eine fünfgliedrige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) und ihre Umsetzung im bisherigen Grundpflichtenmodell (§§ 6 bis 8 KrWG). Die neue Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling, und sonstiger, u.a. energetischer, Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest.
Vorrang hat die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes. Dabei sind neben ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen. Die Festlegung des Vorrangs einer Verwertungsart gegenüber den Abfallerzeugern und -besitzern wird in erster Linie durch abfallspezifische Rechtsverordnungen erfolgen.
Neues Modell, gültig ab 1. Juni 2012:
-Vermeidung,
-Wiederverwendung/Vorbereitung zur Wiederverwendung,
-Recycling,
-Sonstige Verwertung, energetische Verwertung,
-Beseitigung.
Allgemein werden die Vorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling verstärkt. Die Verwertung und das Recycling werden durch umfassende Getrennthaltungspflichten gefördert und gesichert. Neben den schon bislang geltenden allgemeinen Getrennthaltungspflichten (§ 9, Abs. 1 und § 15 Abs. 3 KrWG) gilt für gefährliche Abfälle in Zukunft ein grundsätzliches Vermischungsverbot (§ 9 Abs. 2 KrWG).
Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Lieferanten über die korrekte Einhaltung dieser neuen Vorgaben. Die Branche der Textilreinigung kann auf Grund der bestehenden Möglichkeiten, z.B. Lösungsmittelrecycling zur Wiederverwendung, gelassen diesen Vorgaben entgegenschauen. Eine Handhabung, die diesem Gesetz entspricht, wird von Spezialisten schon seit Jahrzenten angeboten und praktiziert (siehe auch Grafik unten).
Peter Hess, Richard Geiss GmbH
www.bmu.de/abfallwirtschaftwww.umweltbundesamt-daten-zur-umwelt.de
