„Es gibt vieles zu besprechen“, schrieb Friedrich Habermeyer, scheidender Präsident des DTV bereits in seinem Grußwort zum diesjährigen Verbandstreffen. Themen der Tagung, die am 21. und 22. September in Bad Aibling stattfand, waren u.a. die Unternehmenssteuerreform, der Mindestlohn sowie die künftige Positionierung der Verbandes.
Information und Diskussion
Über die Unternehmenssteuerreform, die am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, informierte Rechtsanwalt Peter Dörrfuß, Leiter des Büros der Unternehmensberatung Ernst &Young in Singen. Im Zuge der Reform wird der Körperschaftssteuersatz von 25 auf 15 Prozent abgesenkt, sodass sich für Kapitalgesellschaften der Gesamtsteuersatz von rund 38,65 auf rund 29,83 Prozent reduziert. Dörrfuß:„Damit sind deutsche Unternehmen international konkurrenzfähig“. Hingegen können die Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer nicht mehr abgezogen werden. Dafür wird die Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 Prozent gesenkt. Außerdem müssen Zinsanteile und fiktive Zinsanteile zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, sofern deren Summe den Freibetrag von
100.000 Euro übersteigt. Folgende Zinsanteile gelten:
-25 Prozent der Entgelte für Schulden und Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Zinsen, Renten und dauernde Lasten (fiktiver Zinsanteil 100 Prozent).
-6,25 Prozent der Entgelte für Konzessionen und Lizenzen (fiktiver Zinsanteil 25 Prozent).
-18,75 Prozent von Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche (z.B. angemietete Räume)sowie 5,0 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter (fiktiver Zinsanteil 75 bzw. 20 Prozent).
Insgesamt bringe die neue Gewerbesteuer den Gemeinden mehr Geld in die Kassen, so der Referent.
Ebenfalls von der Reform betroffen sind Abschreibungen:Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird abgeschafft. Darunter leiden laut Dörrfuß vor allem investitionsstarke Unternehmen. Die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung wird begrenzt und ist nur noch bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von bis zu 150 Euro möglich.
Die so genannte Ansparabschreibung wird in einen Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Davon sollen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen profitieren. Ziel der Politik sei es gewesen, dieses bereits häufig genutzte Instrument noch attraktiver zu machen, so der Referent.
Die Betriebsgrößenvoraussetzungen für den neuen Investitionsabzugsbetrag werden für gewerbliche Betriebsvermögen von 204.517 auf 235.000 Euro angehoben. Der Abzugshöchstbetrag wird von 154.000 auf 200.000 Euro erhöht. Dieser Betrag soll jetzt auch für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter gelten. Außerdem muss das anzuschaffende Wirtschaftsgut nur noch „seiner Funktion nach“ benannt werden. Dadurch bleiben laut Dörrfuß Investitionsentscheidungen auch bei geändertem wirtschaftlichen Umfeld möglich. Sammelabschreibungen in Höhe von 20 Prozent sind für Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro möglich.
Die neu eingeführte Thesaurierungsrücklage ermöglicht es, Eigenkapital in Personengesellschaften steuerlich besser zu bilden. Dabei kommt es nur noch auf den Gewinn sowie die Entnahmen und Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahres sowie den nachversteuerungspflichtigen Betrag an.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer müssen nach einer Übergangsfrist ab 2009 Zinsen, Dividendensowie Wertpapier-Veräußerungsgewinne (im Privatvermögen)pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Dieser Anteil wird direkt von der Bank einbehalten. Eine Spekulationsfrist (von zehn Jahren)gibt es nur noch bei Immobilienveräußerungen.
Ein ebenfalls hochpolitisches und sehr umstrittenes Thema behandelte Holger Schwannecke, Geschäftsführer des Unternehmerverbandes Deutsches Handwerk (UDH), Berlin. Er sprach über Instrumente der Bundesregierung zur Einführung von Mindestlöhnen. „Ein Konzept ist nicht erkennbar“, stellte er fest. Instrumente seien das Arbeitnehmerentsendegesetz sowie das Mindestarbeitsbedingungsgesetz.
Ersteres stammt aus dem Jahr 1996. Auf seiner Grundlage können Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden, wie es z.B. für das Gebäudereinigerhandwerk sowie für Maler und Lackierer geschehen ist. Für Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent können Arbeitnehmer und -geber gemeinsam die Aufnahme in das Entsendegesetz beantragen. Da die Arbeitgeber im Tarifausschuss die Ausweitung des Entsendegesetzes nicht verhindern können, verfehle das Gesetz seinen Sinn und Zweck und werde zu einem Mindestlohnbeschaffungsgesetz, so die Meinung Schwanneckes.
Das Mindestarbeitsbedingungsgesetz stammt aus dem Jahr 1952 und greift in tariflosen Branchen bzw. bei einer Tarifbindung von unter 50 Prozent. In einem zweistufigen Verfahren wird geprüft, ob ein Mindestlohn eingeführt werden soll oder nicht. Schwanneckes Kritik:„In diesem Prozess werden die Arbeitgeber faktisch entmachtet.“
Die Politik versuche mit diesen Instrumenten auf die Lohnfindungswege der Arbeitnehmer und -geber Einfluss zu nehmen. Das gilt es mit repräsentativen Verbänden zu verhindern.
Ein solcher repräsentativer Verband möchte der DTVwerden. Das Ziel sei eine doppelte Zweidrittelmehrheit:zwei Drittel der Betriebe sowie zwei Drittel der Umsätze sollen bis 2009 im DTVorganisiert sein, sagt Friedrich Habermeyer. Und weiter: „Durch die Verschmelzung DTV – GVund die Übernahme der Geschäftsführung von EFITab Januar 2008 ist die einmalige Chance gegeben, die gesamte Struktur der organisierten Reinigungsbranche neu aufzustellen.“
Doppelstrukturen sollen abgebaut und die Betreuung der Mitglieder auf Landesebene soll verstärkt werden. Dazu gehören u.a. kostenfreie Schulungsangebote zu Reklamationen, zum Arbeitsschutz sowie über Marketing und Pressearbeit, die dezentral an sechs über das Bundesgebiet verteilten Orten durchgeführt werden sollen. Eine Tarifposition bietet der Verband über die TATEX, die eine, so Habermeyer, „passende Position für mittelständische Betriebe“ vertrete. Um hier weiter die Kräfte zu bündeln, appellierte Dr. Volker Schmid, Hauptgeschäftsführer des DTV, an die Mitglieder, der Tarifgemeinschaft beizutreten:„Nur masochistische Pessimisten kommen nicht zur TATEX.“
Der scheidende Präsident Habermeyer stellte außerdem das Muster eines neu entworfenen Gutscheinheftes vor, das der Verband in Zusammenarbeit mit den Industriepartnern entworfen hat. Mitglieder erhalten hierin Gutscheine z.B. für Maschinenwartungen, Arbeitshilfen oder Rechtsberatungen. Mit den daraus entstehenden geldwerten Vorteilen sollen auch Neumitglieder geworben werden.
Friedrich Eberhard, stellvertretender Präsident und Vorsitzender der EFIT, sprach über das neue Qualitätssiegel der EFIT. Fashioncare hat das Ziel, die Textilreiniger wieder in die textile Kette zu integrieren. Laut Modell soll hierbei sowohl mit Textilherstellern als auch mit Händler kooperiert werden. Das System:Der Hersteller empfiehlt, seine Kleidung in einem Fashioncare-Betrieb reinigen zu lassen der Händler gibt dem Endkunden einen Textilreiniger vor Ort an. Damit der ausgezeichnete Betrieb die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, lässt er seinUnternehmen intern und extern regelmäßig kontrollieren und hält die Ergebnisse in den Qualitäts- und Prüfbestimmungen fest. Um die (Reise-)Kosten der Kontrollen möglichst gering zu halten, sollen die externen Prüfer vor Ort ansässig sein.
Da sich die Idee noch in der konzeptionellen Phase befindet, habe man noch keine konkreten Zusagen von Bekleidungsherstellern erhalten, sagte Eberhard. In ersten Gesprächen hätten Hersteller jedoch Interesse gezeigt. Im Bad Aiblinger Plenum löste dies eine rege Diskussion aus: Warum sollten sich die Hersteller beteiligen?Garantiert mir das System wirklich mehr Aufträge?Und: Welche Kosten sind damit genau verbunden?
Kritik übte Winfried Maier, Justiziar des DTV, an der Absicht des Gesetzgebers, KWL-Umlademaschinen zu verbieten. § 11 der 31. BImSchV sei eine „Kann-Vorschrift“, deren Umsetzung im Ermessen der Behörde liege:„Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen (...) zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können, keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen.“
Im Anhang III der 31. BImSchV regelt der Gesetzgeber, dass „Anlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemittel (KWL)betrieben werden“, so zu betreiben sind, „dass die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik erfolgt, eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 g/m3 nicht mehr überschreitet.“ Maiers Fazit:„Weder aus Umweltgesichtspunkten noch aus rechtlicher Sicht ist es gerechtfertigt, die KWL-Umladetechnik behördlicherseits zu untersagen.“ lin