Ein Unternehmer erlebte trotz sorgfältiger Überprüfung seiner Eingangsrechnungen bei einer Umsatzsteuerprüfung des Finanzamts eine böse Überraschung. Der Prüfer kippte den Vorsteuerabzug aus zig Rechnungen, weil ein Rechnungsaussteller seine alten Vordrucke verwendete, obwohl er umgezogen war.
Falsche Adresse des Auftraggebers
Grundsätzlich muss in der Rechnung eines Unternehmens tatsächlich dessen korrekte Anschrift zu finden sein. Doch es gibt ein gutes Argument gegen die Vorsteuerkürzung, das Sie bei der Diskussion mit dem Finanzamt in den Ring werfen sollten. Das Argument gegen die Vorsteuerkürzung findet sich in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 18.7.2006, Az. 6 V 1635/06). Dort wurde der Vorsteuerabzug wegen der falschen Adresse des Rechnungsausstellers versagt, weil der wahre Rechnungsaussteller sich nicht eindeutig identifizieren hat lassen.
Praxistipp: Hier sollten Sie einhaken. Trotz der falschen Anschrift ist der Rechnungsaussteller nämlich eindeutig identifizierbar durch die Steuernummer und den einzigartigen und unverwechselbaren Firmennamen. Bitten Sie das Finanzamt ausnahmsweise um Nachsicht und versprechen Sie, künftig besser darauf zu achten, ob ein Unternehmen noch an der in der Rechnung angegebenen Anschrift ein Büro hat oder nicht.