Bei Betriebsprüfungen nimmt sich der Prüfer des Finanzamts neben der Gewinnermittlung meist auch die anderen Ausgabenposten in der Einkommensteuererklärung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er hierbei auch die steuerlichen Sachverhalte des Ehegatten mitprüfen.
Mitprüfung des Ehegatten erlaubt?
Ehegatten können zwar bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung beantragen. Dennoch sind beide als eigenständige Steuersubjekte zu behandeln. Möchte der Betriebsprüfer also Auskünfte zu Einnahmen oder Ausgaben des Ehegatten, muss er dafür eine extra Prüfungsanordnung ausstellen. Das ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen denkbar:
- Der Ehegatte ist Mitgesellschafter an der Kapitalgesellschaft, die geprüft wird.
- Die Summe der Überschusseinkünfte des Ehegatten betragen mehr als 500.000 Euro.
- Es bestehen besondere Aufklärungsbedürfnisse (z.B. Anstellung des Ehegatten im Betrieb, etc.).
Praxistipp: Gegen die Prüfungsanordnung kann der Ehegatte zwar einen Einspruch einlegen. Das ist aber nicht unbedingt empfehlenswert, weil das die Stimmung der Betriebsprüfung negativ beeinflussen dürfte. Bestehen Ungereimtheiten in der Prüfungsanordnung gegen den Ehegatten, empfiehlt sich das persönliche Gespräch mit dem Prüfer oder mit dessen Vorgesetzten.