Gerade in der Urlaubszeit sind Betriebsinhaber froh um jeden arbeitswilligen Minijobber. Aber darf ein Minijobber in der Urlaubszeit, wenn Not am Mann ist, mehr arbeiten und in den nächsten Monaten dafür wieder weniger?
Es zählt der durchschnittliche Jahresarbeitslohn
Das ist tatsächlich erlaubt, ohne dass die Vergünstigungen zum Minijob (Pauschalsteuer zwei Prozent, pauschaler Krankenversicherungsbeitrag 13 Prozent und pauschaler Rentenversicherungsbeitrag 17 Prozent) verloren gehen. Es kommt also nicht auf den Arbeitslohn je Monat an, sondern auf den jährlichen Durchschnittslohn. Dieser darf insgesamt 4.800 Euro nicht überschreiten.
Beispiel : Ein Minijobber arbeitet für 10 Euro die Stunde normalerweise 40 Stunden im Monat. In den Monaten Juni bis September arbeitet er jedoch 50 Stunden pro Monat. Die Überstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und in den Monaten mit weniger Arbeit ausbezahlt.
Folge : Da der Minijobber mit diesem Modell nicht mehr als 4.800 Euro im Jahr verdient, genießen er und sein Arbeitgeber die Erleichterungen des Minijobs.