Steuertipp Das gilt beim Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten

Bewirtet ein selbständiger Unternehmer Kunden oder Geschäftsfreunde, sitzt auch das Finanzamt mit am Tisch. Denn bei solchen Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass gelten ganz spezielle Steuer-Spielregeln. Damit das Finanzamt einen steuerlichen Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten zulässt, müssen Unternehmer also einige formelle Vorgaben beachten.

Bewirtungskosten
Bewirtet ein selbständiger Unternehmer Kunden oder Geschäftsfreunde, sitzt auch das Finanzamt mit am Tisch. - © NDABCREATIVITY – stock.adobe.com

Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem aktuellen Schreiben die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen (BMF, Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003:003). Das Schreiben ist für jede selbständige Handwerkerin und für jeden selbständigen Handwerker ein Muss, der regelmäßig Kunden und Geschäftsfreunde bewirtet. Wer unsicher ist, ob er die für den Betriebsausgabenabzug geforderten Vorgaben erfüllt, sollte das Gespräch mit seinem Steuerberater suchen.

Neues BMF-Schreiben erklärt die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten

Als Betriebsausgabenabzug kommen aktuell 70 Prozent der angemessenen Bewirtungsaufwendungen in Betracht. Die vom Gastwirt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann man dagegen zu 100 Prozent als Vorsteuer geltend machen.

Steuertipp: Aufgrund der Belegausgabepflicht müssen Bewirtungsrechnungen aus einer elektronischen Registrierkasse auch Hinweise auf zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten, z.B. eine Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems. Da bei vielen Gastwirten die TSE noch nicht installiert ist, wird es beim Betriebsausgabenabzug nicht beanstandet, wenn diese Zusatzangaben bis Ende 2022 noch fehlen.