Eigentlich sollten Unternehmer ihre elektronischen Kassen bis Ende September 2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten lassen. Bis auf Bremen haben alle Bundesländer unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31. März 2021 gewährt. Doch wie sind die Nachrüstkosten eigentlich steuerlich zu behandeln?
Vereinfachungsregelung: Sofortabzug
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten im Zusammenhang mit der Aufrüstung der Kasse um eine TSE in voller Höhe sofort den abziehbaren Betriebsausgaben zugschlagen werden (BMF, Schreiben v. 21.8.2020, Az. A 4 – S 0315-a/19/10006:007).
Verzicht auf Sofortabzug: Steuerspielregeln beachten
Wer von dieser Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch macht möchte, muss die Kosten für die TSE steuerlich folgendermaßen geltend machen:
- Wird die TSE in Verbindung mit einem USB-Stick oder einer SD-Card installiert, stellt die TSE ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden muss. Die Regelungen zum Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) greifen nicht.
- Wird die TSE als Hardware in die Kasse eingebaut, handelt es sich bei den Kosten der TSE um nachträgliche Anschaffungskosten der Kasse. Ist für die Kasse noch ein Restbuchwert vorhanden, sind die Kosten diesem Wert zuzuschlagen und auf die Restlaufzeit abzuschreiben.