Gesetzesänderungen Neue Vorschriften für Dampfkessel

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der sicherheitstechnischen Bewertung von Dampfkesseln sind neue Regeln zu beachten. Dies gilt für Anlagen, die vor 2003 nach damaligen Gesetzen zugelassen wurden. Neu ist, dass nun alle Anlagen – auch sogenannte Zwergdampfkessel – regelmäßig und nach bestimmten Kriterien überprüft werden müssen.

Peter Sdunek
Der Autor Peter Sdunek ist technischer Leiter bei der Certuss Dampfautomaten GmbH & Co. KG, Krefeld. - © Certuss

Wesentliche Änderungen der Überwachungsbedingungen ergeben sich für Dampfkesselanlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 und nach der bis dahin gültigen Dampfkesselverordnung (DampfkV) und den technischen Regeln (TRD) aufgestellt und zugelassen waren. Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von 27. September 2002 wurde die bisher gültige Dampfkesselverordnung (DampfkV) ersetzt. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 nach den Bedingungen der alten DampfkV und den TRD aufgestellt und zugelassen waren, sind bis zum 31. Dezember 2007 die in der neuen Betriebssicherheitsverordnung enthaltenen Vorschriften für den Betrieb anzuwenden.

Dampfkesselanlage: Das gilt

Hierzu haben Arbeitgeber und Betreiber für die Dampfkesselanlage u.a. eine Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung entsprechend den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 111) für

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln und
  • das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen zu erstellen und zu dokumentieren.

Für eine sicherheitstechnische Bewertung des Druckgerätes einer Dampfkesselanlage ist eine Einstufung entsprechend Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II, Diagramm 5, der Richtlinie über Druckgeräte 97/23/EG durchzuführen, um eine Gefährdungskategorie zu ermitteln. Die Einteilungen dort sind wie folgt:

  • Kategorie I – PS (bar) u V (l) = max. 50, jedoch PS max. 32 bar,
  • Kategorie II - PS (bar) u V (l) = max. 200, jedoch PS max. 32 bar,
  • Kategorie III – PS (bar) u V (l) = max. 3.000, jedoch PS max. 32 bar und V max. 1.000 l,
  • Kategorie IV – alle Druckgeräte mit höheren Grenzwerten entsprechend Kat. III.

Dampfkesselanlagen regelmäßig prüfen

Gemäß § 15 BetrSichV sind nun alle Dampfkesselanlagen in bestimmten Fristen wiederkehrend zu prüfen. Dies gilt auch für die bisher nach Einteilung der alten Dampfkesselverordnung nicht prüfpflichtigen Zwergdampfkessel Gruppe I (bis 10 l Wasserinhalt) und Kleindampfkessel Gruppe III (bis 50 l Wasserinhalt), die bisher frei aufstellbar oder nur anzeigepflichtig waren und nicht einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden mussten. Es sind je nach Kategorie unterschiedliche Prüffristen und Prüferqualifikationen erforderlich.

Anlagen der Kategorien I, II und III (Produkt PS (bar) x V (l) 1.000): Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung müssen aufgrund von Herstellerinformationen sowie Erfahrung mit der Betriebsweise festgelegt werden. Prüfungen können durch eine sogenannte "befähigte Person" wie z.B. den Kundendienst des Herstellers, ausgeführt werden.

Anlagen der Kategorien III (Produkt PS (bar) u V (l) > 1.000) und IV:Die Prüffristen liegen in Bezug auf die äußere Prüfung bei einem Jahr, für die innere Prüfung bei drei Jahren. Eine Festigkeitsprüfung ist alle neun Jahre fällig.

Die Prüfungen müssen durch eine "zugelassene Überwachungsstelle", wie z.B. den TÜV, ausgeführt werden. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, für die sicherheitstechnische Bewertung ist der Betreiber verantwortlich. Sie können sich fachkundig beraten lassen (z.B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit).

Prüfung richtig Vorbereiten: Checkliste

Zur Vorbereitung der Beurteilungen und Bewertungen sind die erforderlichen Informationen zu beschaffen, z.B. über

  • rechtliche Grundlagen,
  • vorliegende Gefährdungsbeurteilungen und -bewertungen,
  • Hersteller- und Lieferanteninformationen,
  • Betriebsanleitungen,
  • Vorschriften und Regelwerke,
  • Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung,
  • Expertenmeinungen,
  • Erfahrungen der Beschäftigten und eigene Einschätzungen,
  • Messergebnisse,
  • Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten.

Formblätter für die Beurteilung von Dampfkesselanlagen werden zurzeit leider nicht angeboten.

Hinweis:Die Ausführungen sind nur ein Auszug in Kurzform zu wesentlichen Punkten zur Anpassung für den Betrieb von älteren Dampfanlagen an die neuen Vorschriften. Sie erfolgen ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Betriebssicherheitsverordnung und die Richtlinie über Druckgeräte 97/23/EG sind zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. Die technischen Regeln für Betriebssicherheit können bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de, Suchwort TRBS, ausgedruckt werden.