Urteil Nicht jede Kleidung ist Arbeitsbekleidung

Wer spezielle Arbeitskleidung benötigt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Aber nicht alles, was man zur Arbeit trägt, fällt unter Arbeitsbekleidung. Das Finanzgericht Niedersachsen hat eine entsprechende ­Klage ­einer Influencerin abgewiesen. Das Urteil im Detail und welche Rolle der Miettextilservice bei steuerlichen ­Fragen spielt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Nicht alles, was man zur Arbeit trägt, gilt als Arbeitsbekleidung.
Nicht alles, was man zur Arbeit trägt, gilt als Arbeitsbekleidung. - © Daxiao Productions– stock.adobe.com

Hochwertige Kleidung, Hand­taschen und Kosmetika wollte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-­Media-Plattformen und Internetseiten tätig ist, als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Deshalb strengte sie sogar eine Klage an. Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden. Sprich: um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren.

In der Klage argumentierte die Frau, es handele sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung, sondern um zwingend erforderliche Arbeitsmateria­lien für die berufliche Tätigkeit. Eine private Weiternutzung der Produkte sei in der Regel nicht erfolgt. Da sie eine solche Nutzung aber nicht gänzlich ausschließe, beantragte sie 40 Prozent der Kosten – dafür veranschlagte sie knapp 12.000 Euro
– als Betriebsausgaben bei der Errechnung der Steuerlast zu berücksichtigen.

Klage abgewiesen: Keine Betriebsausgaben

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Es sei nicht möglich, bei den besagten Produkten tatsächlich berufliche und private Nutzung zu trennen. Vielmehr seien diese ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar – somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, heißt es im Urteil (Aktenzeichen 3 K 11195/21).

Außerdem vertrat das Gericht die Ansicht, dass es sich zwar um hochwertige, aber dennoch um „bürgerliche Kleidung“ handelt und für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Das gelte auch für Mode-Accessoires wie Handtaschen.

Berufliche Nutzung der Textilien entscheidend

Grundsätzlich können Arbeitnehmende Kosten für die Anschaffung und auch für die Reinigung oder Reparatur von Arbeitskleidung steuerlich geltend ­machen. Allerdings nur, wenn die Kleidung nicht von der Firma oder dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde wie beispielsweise auch bei Miettextilien als Service für die Mitarbeitenden. Und auch nur dann, wenn es sich tatsächlich um Kleidung handelt, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet be­ziehungsweise dafür erforderlich ist. Gute Beispiele sind Uniformen, Schutz­anzüge oder spezielle Arbeitsschuhe.

Die Ausgaben dafür können bei einem Angestelltenverhältnis in der Anlage N der Steuererklärung als Ar­beitsmittel eingetragen werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen aufbewahrt werden, falls das Finanzamt diese anfordert.

Wichtig: Erstattet der Arbeitgeber einen Teil der Kosten, darf nur der selbst übernommene Anteil von der Steuer ­abgesetzt werden.

Kurz erklärt: Der VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hat mehr als eine Million Mitglieder und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen. Gegründet 1972, stellt die VLH die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder u . a. die Einkommensteuererklärung, beantragt Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid.