Betragen die Sanierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie mehr als 15 Prozent des Gebäudepreises, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie stellen dann vielmehr Herstellungskosten dar, die im Rahmen der Gebäudeabschreibung als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Sanierungskosten absetzen
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat in einer Verfügung zu zahlreichen Zweifelsfragen Stellung bezogen und mit verschiedenen Beispielsfällen Licht ins Dunkel gebracht (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 6.2.2013, Az. S 7117a.1.1-4/16 St 33). Hier die Antwort auf eine häufig gestellte Frage.
Sonderfall Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen gehören nicht in die 15-Prozent-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, wenn es sich hierbei um Arbeiten handelt, die jährlich üblicherweise anfallen. Dazu gehören unter anderem das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Schönheitsreparaturen werden in die Ermittlung der 15-Prozent-Grenze jedoch einbezogen, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallen.
Praxistipp: Beim Kauf einer Immobilie für betriebliche Zwecke oder zur Vermietung sollten Sie bei Sanierungsarbeiten also erst ein Wörtchen mit Ihrem Steuerberater sprechen. Durch gezielte Planung der Sanierungsarbeiten kann die 15-Prozent-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf gezielt unterschritten werden.