Thomas Lange, GermanFashion, zur ProdSV Sicher im Sinne eines Verbraucherproduktes?

Die Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) sorgt im Textilservice für Verwirrung. Während Berufskleidung bei ausschließlich gewerblicher Nutzung von der gesetzlichen Bestimmung der ProdSV ausgenommen ist, fallen Bettwäsche, Frottierwaren und Co. sowie mit dem Label einer Wäscherei gekennzeichnete Verbraucherprodukte unter die Regulierung. Der Hauptgeschäftsführer vom GermanFashion Modeverband Deutschland (Köln), Thomas Lange, ordnet im R+WTextilservice-Interview die Vorgaben für den Textilservice ein.

EU Gesetz Urteil Verordnung
Seit Mitte Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung, mit der die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst wird. Sie gilt auch für Textilien. - © InfiniteStudio – stock.adobe.com

Seit 13. Dezember 2024 gilt die neue Produktsicherheitsverordnung (ProdSV). Ihr Ziel ist, dass in Europa nur sichere Produkte an Endverbraucher abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt für zahllose Konsumprodukte und schließt auch Textilien und Bekleidung ein: Socken, Unterwäsche, Oberhemden, Pullover. Dazu kommen Bettwäsche, Bademäntel, Stoffservietten u. v. a. m.

Wer nun glaubt, die Verordnung beträfe ausschließlich Waren, die direkt für Endverbraucher bestimmt sind, irrt. Das neue Regularium schließt nämlich auch alle Textilien ein, die unter „vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden“. Mit dieser Definition sind also durchaus auch Mietservice-Anbieter und ihre Zulieferer betroffen, deren Textilien
keinen rein gewerblichen Nutzungszweck haben, sondern z. B. Hotelgästen bereitgestellt werden.

Doch damit nicht genug. Die ProdSV betrachtet auch solche Unternehmen als Hersteller, die Ware unter eigenem Label in den Verkehr bringen. Davon können jene Mietservice-­Unternehmen betroffen sein, deren Firmenlogo beispielsweise ausschließlich in einem Handtuch angebracht ist.

Seit Mitte Dezember 2024 gilt hierzulande die Produktsicherheitsverordnung, mit der die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst wird. Die neue Verordnung hat das Ziel, dass Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte für Verbraucher in Verkehr bringen. Wen betrifft die Verordnung?

Thomas Lange: Zuerst einmal definiert die Verordnung die Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (Importeure), Händler (online und stationär) sowie Fulfillmentdienstleister, die Verbraucherprodukte in den Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen. „Verbraucher“ sind hingegen natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.

Aufgrund dieser Definition dürften Miet­service-­Anbieter nicht von der Ver­ordnung betroffen sein, denn sie ver­mieten Tex­tilien, die von Beschäftigten während der Ausübung ihres Berufs getragen werden.

Prinzipiell gilt die Verordnung nur für Verbraucherprodukte, die wie folgt definiert sind: Gegenstände, die „für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden“, selbst wenn sie nicht für Verbraucher bestimmt sind. Es geht also nicht um die gewerbliche Nutzung, sondern um die private Nutzung durch Personen. Unter Einbeziehung der Verbraucherdefinition fällt Berufskleidung, die entsprechend ihrem Zweck und von Verbrauchern nicht privat genutzt wird, nicht unter die ProdSV. Anders liegt der Fall bei gewerblich vermieteter Hotelwäsche, mit der (Privat)Verbraucher im Kontakt kommen kann. Unter den Erwägungsgründen der Verordnung (17) heißt es dazu: Dienstleistungen sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten Produkte, die Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden oder denen Verbraucher während der Erbringung einer Dienstleistung direkt ausgesetzt sind, jedoch sehr wohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die in einem Hotel für Gäste bereitgestellte Objektwäsche fällt also sehr wohl unter die neue Bestimmung.

Thomas Lange German Fashion
Thomas Lange: „Die in einem Hotel für Gäste bereitgestellte Objektwäsche fällt sehr wohl unter die neue Bestimmung." - © Lange
Demnach müssten die Lieferanten der Objektwäsche die Sicherheit ihrer Ware sicherstellen?

Ja, denn es ja davon auszugehen, dass Verbraucher in Hotels, Krankenhäusern oder Altenheimen mit Bettwäsche, Handtüchern, Bademänteln, Decken, Kissen oder Tischwäsche in Kontakt kommen können. Alle diese Artikel unterliegen in diesem Fall der ProdSV.

In einer Wäscherei werden beispielsweise auch Wäschesäcke für den Transport sauberer und schmutziger Textilien benutzt. Wie sind diese einzuordnen?

Meines Erachtens handelt es sich dabei nicht um ein Produkt, das sich an Verbraucher wendet, sondern in der Wäscherei funktionelle Zwecke erfüllt. Damit ist es kein Verbraucherprodukt. Ähnliches gilt meiner Einschätzung nach auch für Reinigungstextilien, die in der Gebäudereinigung zu Einsatz kommen. Bei diesen Produkten handelt es sich aus meiner Sicht nicht um ein Verbraucherprodukt, das dem Verbraucher zur Benutzung überlassen wird. Es sind vielmehr Arbeitsmittel, die von gewerblichen Mitarbeitern benutzt werden. Ebenso wären Sauberlaufmatten einzuordnen, die in Banken, Werkstätten, Ladengeschäften etc. ausliegen.

Die Dienstleistung eines Mietservice-­Vertrags umfasst im Bedarfsfall eine individuelle Anpassung von Kleidung an einen Kunden. Dazu gehören beispielsweise das Einkürzen von Hosenbeinen, das Aufbringen des Kundenlogos oder zu einem späteren Zeitpunkt das Reparieren defekter Ware. Haben solche Maßnahmen Einfluss auf die Produktsicherheit?

Veränderungen an einem Verbraucherprodukt sind in Art. 13 Abs. 2 ProdSV definiert: Wenn eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller handelt, das Produkt wesentlich verändert, gilt sie, sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt für den von der Änderung betroffenen Teil des Produkts oder für das gesamte Produkt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 9.

Demnach geht es um die Wesentlichkeit einer Veränderung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie Auswirkungen auf die Sicherheit des Produktes hat. Durch Längenanpassungen, Emblem-Applikationen oder allgemeine Reparaturen werden in der Regel keine wesentlichen Veränderungen an einem Produkt vorgenommen. Sie würden daher nicht unter die Verordnung fallen – zumal Berufskleidung, die ausschließlich zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, kein Verbraucherprodukt ist.

Hersteller sind verpflichtet, für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risiko­analyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Können Produkte mit gleichen Eigenschaften (z.B. Konstruktion, Grammatur) gemeinsam bewertet, also geclustert werden?

Die Risikoanalyse ist eine interne Maßnahme. Der Gesetzgeber lässt hier individuelle Freiheiten zu. Clusterungen sind aus unserer Sicht möglich.

Bei der Bewertung der Sicherheit können, so sagt es die Verordnung, freiwillige ­Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte zugrundgelegt werden. Sind eine Zertifizierung nach Öko-Tex-Standard 100 oder GOTS ein hinreichender Nachweis für die Sicherheit eines Produkts?

Der Öko-Tex-Standard 100 gibt in der ­Regel über das Gesetz hinaus vor, welche Mengen an Schadstoffen in dem Produkt vorhanden sein dürfen. Der GOTS-­Standard stellt wiederum hohe Anforderungen an die gesamte Verarbeitungskette. Solche Zertifikate sind daher ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung der Sicherheit eines Verbraucherprodukts. Im Rahmen der internen Risikoanalyse sollte man aber überprüfen, ob nicht zusätz­liche Tests zur Risikominimierung erforderlich sind. Diese Aufgabe gehört zur erforderlichen internen Risikoanalyse, die in Art. 9 Abs. 2 ProdSV geregelt ist.

Einem Verbraucherprodukt muss, sofern erforderlich, eine Sicherheitsinformation beigefügt sein. Wann gilt diese Vorgabe?

Wenn ein Produkt von einem Verbraucher nicht ohne Sicherheitshinweise sicher verwendet werden kann, muss der „Beipackzettel“ angefügt sein. Für Fashion, normale Workwear oder Objektwäsche sehe ich diese Notwenigkeit allerdings nicht.

Wirtschaftsakteure müssen Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn ein gefährliches Produkt festgestellt wird. Welche sind das und was geschieht, wenn keine Korrekturmaßnahmen möglich sind?

Korrekturmaßnahmen sollen die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herstellen. Das kann durch eine Rücknahme vom Markt, einen Rückruf und eventueller Vernichtung oder eine Sonderentsorgung der Ware geschehen. Die Maßnahme liegt im Ermessen der Marktüberwachungsbehörden. Diese muss vom Wirtschaftsakteur über das Safety-Business-Gateway informiert werden, wenn er Grund zur Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist.

Seit Dezember 2024 müssen Verbraucherprodukte zusätzlich zum Herstellernamen und dessen Postanschrift auch ­eine ­elektronische Adresse auf dem Etikett enthalten. Darf Lagerware, die am Produkt noch nicht die notwendige Kennzeichnung enthält, auch noch nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden?

Nein! Sie muss bis zum 12. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht worden sein. Mit den Ausführungen des „Blue Guide“ (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU von 2022) wäre zu prüfen, ob die Lagerware schon vor diesem Datum in den Verkehr gebracht worden ist. Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, kann weiterhin unbefristet und ohne elektronische Adresse im Umlauf bleiben oder verkauft werden.

In Art. 9, Abs. 6 ProdSV steht aber auch, dass die Informationen auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht werden kann. Wäre es nicht möglich, die elektronische Adresse übergangsweise auf der Verpackung anzubringen, falls Lagerware noch nicht nach ProdSV ­gekennzeichnet ist?

Zunächst einmal bleibt es bei der Prüfung, ob die Lagerware nicht schon in den Verkehr gebracht worden ist. Dann dürfte sie, wie gesagt, auch ohne elektronische Adresse verkauft werden. Da diese Rechtslage oft schwer zu erklären ist, wäre zumindest eine Mail-Adresse auf der Verpackung hilfreich.

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