Die im Rahmen des Green Deals überarbeitete EU-Verpackungsverordnung (PPWR) soll den Recyclinganteil erhöhen, und zwar über ein lizenziertes Rückführungs- und Wiederverwertungssystem. Das kann auch gewerbliche Textilpflegebetriebe betreffen.

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Es wird wieder einmal kompliziert. Die Europäische Kommission hat eine Verordnung auf den Weg gebracht, die einheitlich und übergreifend für alle Mitgliedsstaaten gilt. Dieses Mal geht es um Verpackungsmüll, der allerorts anfällt. Über die Anwendung der neuen Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) sollen die Mengen verringert und gleichzeitig Kreislaufsysteme gestärkt werden. Daher regelt das Gesetz alle Materialien, mit denen man ein Produkt umhüllen oder kennzeichnen kann – seien es Verkaufs-, Transport- oder Versandverpackungen, Mehrweg- oder Einwegverpackungen.
Annette Kahleyhs, Key Account Managerin bei Interzero (Köln), erklärt im Interview mit R+WTextilservice, inwiefern die Verordnung auch für die Textilpflegebranche gilt und warum der 12. August 2026 ein elementarer Stichtag ist.
Seit dem 11. Februar 2025 ist die PPWR in Kraft. Wer ist von dieser betroffen?
Annette Kahleyhs: Die Verordnung betrifft im Grunde alle, die Verpackungen auf den europäischen Markt bringen.
- Dazu gehören einerseits Erzeuger, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen oder herstellen lassen – also beispielsweise Produzenten von PET-Beuteln, aber auch Konfektionäre von textilen Taschen.
- Außerdem sind Importeure betroffen, die Verpackungen aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringen.
- Die dritte Gruppe, auf die das Gesetz abzielt, sind Vertreiber, also Unternehmen innerhalb der Lieferkette innerhalb der EU, die Verpackungen weiterverkaufen, ohne selbst Erzeuger oder Importeure zu sein. Hierunter fallen Unternehmen, die ihre Waren inklusive Verpackung auf dem europäischen Markt vertreiben. Dieser Fall trifft auf unterschiedliche Akteure der Textilservicebranche zu – etwa auf Firmen, die verpackte Arbeitskleidung an Endverbraucher abgeben, auf Reinigungen, die saubere Ware in Folie einhüllen, aber auch für Textil-Vermieter mit bestimmten Kundengruppen.
- Verpackungen, die nicht innerhalb der Länder der EU zu Abfall werden, sind von der Regelung der PPWR ausgenommen.
Das klingt so, als ob ausnahmslos alles, was der Verpackung von Textilien und Bekleidung dient, unter die PPWR fällt.
Im Grunde ja, denn die PPWR zielt unter anderem darauf, mehr Verpackungen, die typischerweise in der Mülltonne privater Verbraucher landen, dem Recycling zuzuführen. Dieses Prinzip nennt sich Systembeteiligung. Wichtig zu wissen ist, dass außer privaten Verbrauchern auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen an dem System beteiligt werden. In diese Gruppe gehören per Verordnung u. a. Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Arztpraxen, Kantinen, Freizeitparks oder Wäschereien.

Werden also Verpackungen, die in den vergleichbaren Anfallstellen zum Einsatz kommen oder als Abfälle entstehen, systempflichtig? Was bedeutet das eigentlich und was müssen Inverkehrbringer von Verpackungen beachten?
Betroffene Hersteller, Importeure und Erstinverkehrbringer unterliegen in allen EU-Mitgliedsstaaten, in denen sie tätig sind, einer Registrierungs- (in Österreich einer Lizenzierungs-), Melde- und Finanzierungspflicht.
In Deutschland ist dafür die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zuständig. Sie betreibt das digitale Verpackungsregister LUCID und vergibt eine Registrierungsnummer, die für den Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags benötigt wird. Dieser Lizenzvertrag wird mit einem dualen System wie z. B. Interzero geschlossen.
Entsprechend der vom Vertragsnehmer angegebenen, nach Materialart aufgeschlüsselten Verpackungsmengen berechnen sich dann die Lizenzgebühren, die für eine bundesweite Sammlung, Sortierung und ein möglichst hochwertiges Recycling anfallen.
Die gemeldeten Daten und die getätigten Lizenzzahlungen müssen übrigens auch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingetragen werden. Und obwohl die PPWR europaweit eingeführt wurde, muss ein Unternehmen seine Verpackungen und Verpackungsmengen bis Sommer 2027 in jedem EU-Land anmelden, in dem es verpackte Produkte vertreibt.
Gilt dieses Vorgehen für sämtliche Verpackungsarten?
Unabhängig von ihrem Bestimmungszweck sind sämtliche Verkaufs-, Service- und Transportverpackungen grundsätzlich registrierungs- und meldepflichtig. Gewerbliche Verpackungen sind allerdings von einer Finanzierungspflicht durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit einem dualen System ausgenommen.
Erzeuger, Produzenten oder Inverkehrbringer gewerblicher Verpackungen sind jedoch verpflichtet, ihre gewerblichen Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen, die Verwertung zu organisieren und diese auf Verlangen den zuständigen Behörden nachzuweisen (Sorgfaltspflicht).
Aber Vorsicht – es gibt Fälle, in denen eine gewerbliche Verpackung diesen Status verliert, selbst wenn es sich eigentlich um ein B2B-Geschäft handelt. Dann besteht Systembeteiligungspflicht.
Auf einen Blick: Unter der PPWR regulierten Verpackungsarten
Die europäische Verpackungsverordnung unterscheidet – je nach Zweck und Bestimmung – verschiedene Arten von Verpackungen. Sie gilt unabhängig von gewerblicher oder privater Nutzung.
- Versandverpackungen: Hierunter fallen Versandkartons, Versandbeutel, Versandtaschen, Umreifungsbänder und auch Klebestreifen. Versandverpackungen sind systembeteiligungspflichtig.
- Serviceverpackungen: Hierbei handelt es sich um Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um Waren an den Endverbraucher auszugeben (Beispiel: Brötchentüte). Sie sind ebenfalls systemrelevant.
- Transportverpackungen: Hierzu zählen alle Erzeugnisse, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Dazu gehören Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten, Mehrwegverpackungen, Umreifungsbänder oder Einwegpaletten. Diese sind nicht zur Weitergabe an private Endverbraucher bestimmt und werden in der Regel nicht an diese abgegeben. Wenn sie ausschließlich im gewerblichen oder industriellen Bereich verbleiben, sind sie nicht lizenzierungspflichtig (systemrelevant).
Verpackung im textilen Mietservice: Das müssen Unternehmer beachten

Wie ist das möglich? Wenn ein Mietservice-Unternehmen Berufskleidung an einen Industrie- oder Handwerksbetrieb liefert, ist die Verpackung gewerblich. In welchen Fällen ändert sich das?
Dazu kommt es, wenn verpackte Ware eines Textilservice-Anbieters – dieser wird vom Gesetz her als Handelsanfallstelle betrachtet – zu einer vergleichbaren Anfallstelle geliefert wird. Dazu gehören, wie bereits erwähnt, Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Arztpraxen etc.
Wird Wäsche an solche Stellen geliefert, wandelt sich die Transportverpackung, die dem Schutz der sauberen Ware vor direkter Berührung dient, in eine Verkaufsverpackung. Für diese muss dann eine Lizenz mit einem dualen System abgeschlossen werden.
Das gilt im Übrigen auch für Bewohnerwäsche in Altenheimen, die in einem Textilpflegebetrieb aufbereitet wird: Die einzelnen Abnehmer werden als vergleichbare Anfallstelle betrachtet. Wenn der Ort, an dem die Verpackungen zu Abfall werden, als privater Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstelle anzusehen ist, werden Folien, Einwegbeutel oder Banderolen systempflichtig. Es ist daher wichtig, den vollständigen Weg der Verpackung bis zum Entpacken zu betrachten.
Betrifft diese Regelung auch die Chemischreinigung, die Folien für das Verpacken der sauberen Ware nutzt?
Die Regelungen gelten für alle Akteure der Branche. Die Verpackungen einer Chemischreinigung dürften m. E. aber ohnehin überwiegend zu systempflichtigen Verkaufsverpackungen gehören.
Gibt es weitere Pflichten, die ein verpackender Wirtschaftsakteur beachten muss?
Grundsätzlich gilt: Wer große Verpackungsmengen handhabt, muss Kennzeichnungs-, Informations- und Etikettierungsanforderungen beachten.
Das bedeutet unter anderem, dass Verpackungen ab Mitte 2028 mit Angaben zur Materialzusammensetzung und korrekten Entsorgung versehen sein müssen, um die Mülltrennung für Verbraucher zu vereinfachen.
Ab dem 12. August 2026 muss außerdem für jede Verpackung eine vollständige, prüffähige Konformitätserklärung vorhanden sein. Mit dieser bestätigt das Unternehmen, dass die Verpackung den Vorgaben der EU entspricht. Um diese aber überhaupt abgeben zu können, ist vorab ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und eine technische Dokumentation zu erstellen. Dazu gehört auch die Nachweisführung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen des Verpackungsgesetzes. Diese Unterlagen sind den nationalen Behörden auf Verlangen binnen zehn Tagen vorzulegen.
Für die Umsetzung der Konformitätserklärung bleibt nicht mehr viel Zeit …
Nein. Daher empfehle ich Unternehmen, denen die notwendigen Informationen noch nicht vorliegen, dringend aktiv zu werden. Sie sollten dazu die geforderten Daten bei den Akteuren einfordern, die am Anfang der Lieferkette stehen (Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien). Diese sind verpflichtet, alle für den Nachweis der Konformität der Verpackung erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen an ihren Kunden zu übermitteln.
Was passiert, wenn Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen?
Was passiert, wenn Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen?
Zu den Pflichten eines Unternehmens gehören nach dem Verpackungsgesetz die Registrierung, ggf. eine Systembeteiligung und die Datenmeldung. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fehlen eine Registrierung bzw. Systembeteiligung, darf ein Unternehmen verpackte Ware nicht auf dem europäischen Markt verkaufen, es gilt ein Vertriebsverbot. Zudem können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden. Im Zusammenhang mit der aktuell laufenden Novellierung der nationalen Umsetzungen der PPWR kann es sogar sein, dass die Bußgeldbeträge sich zukünftig ändern und ggf. noch höher werden.
Wie sollen die Vorgaben der PPWR überwacht bzw. die Zielvorgaben von Abfallverminderung und Kreislaufwirtschaft von Verpackungen sichergestellt werden?
Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen sind verpflichtet, jährlich bis Mitte Mai eine durch einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrierten Prüfer testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abzugeben. Diese Pflicht gilt für Unternehmen, deren Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr gesetzlich festgelegte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Für die Gesamtheit von Papier, Pappe und Karton (PPK) gilt ein Grenzwert von 50 t. Bei Kunststoffen + Eisenmetallen + Aluminium + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) liegt der Wert bei 30 t im Jahr.
Ein Textilpflegebetrieb, der weitgehend verpackungsfrei arbeitet, unterschreitet u. U. diese Mengen. Welche Vorgaben gelten für ihn?
Die Registrierungs- und Rücknahmepflichten sowie die gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten gelten ausnahmslos für alle mit Verpackung umgehenden Unternehmen. Für Geringverbraucher gelten jedoch andere Berichtspflichten. Wenn das Verpackungsaufkommen jährlich unter zehn Tonnen liegt, sind sie weniger streng. Trotzdem müssen auch diese Betriebe sicherstellen, dass ihre Lieferanten bei nationalen Registern und/oder Behörden ordnungsgemäß registriert sind und die bezogenen Verpackungen den materiellen Anforderungen der PPWR entsprechen. Dafür gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen: Bei Einwegverpackungen betragen sie 5 Jahre bzw. 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen.

Mehrwegverpackungen im Textilservice: Was gilt?
In Textilservice-Unternehmen sind Mehrwegverpackungen für den Transport sauberer Wäsche und die Abholung von Schmutzwäsche weit verbreitet. Welche Vorgaben sind dafür zu beachten?
Sämtliche in einem Unternehmen genutzten Transportverpackungen – ob Einweg oder Mehrweg – sind bei LUCID anmeldepflichtig. Daher sind auch Wäschesäcke, Bigbags oder wiederbenutzbare Hüllen registrierungspflichtig. Der Inverkehrbringer muss außerdem erklären, wie er die Verpackung zurückbekommt, und den Empfänger über die Rücknahmemöglichkeit informieren.
Holzkisten für Wäschereimaschinen oder Ersatzteile machen hier keine Ausnahme: Verbrennen oder eine anderweitige Nutzung durch Beschäftigte eines Betriebs sind nicht mehr gestattet. Das Holz muss fachgerecht entsorgt werden, wofür der Endkunde seinem Lieferanten häufig eine Entsorgungspauschale in Rechnung stellt.
Mit der PPWR sind auch kennzeichnende Merkmale wie Hangtags oder die zu deren Befestigung genutzten Kunststofffäden als Verpackung eingestuft …
Inzwischen werden auch Bedienungsanleitungen zu Verpackungen gezählt. Dies betrifft auch persönliche Schutzausrüstung. Die vom Hersteller bereitzustellenden Anleitungen und Informationen für den Endnutzer sind demnach systembeteiligungs- und lizenzierungspflichtig – es sei denn, die Dokumente vermitteln gedankliches Gut. Dann sind sie von der Regelung ausgenommen.
Um die Einordnung auf rechtlich sichere Füße zu stellen, empfehle ich daher, juristischen Rat einzuholen oder sich an einen dualen Systemanbieter wie Interzero zu wenden. Wir entwickeln beispielsweise individuelle Komplettlösungen für Unternehmen, organisieren weltweite Rücknahmesysteme – auch für gebrauchte Kleidung und Textilien – und bieten Lösungen für Kleinstabnehmer von Verpackungen an.
Über Interzero
Interzero ist Dienstleister rund um die Schließung von Produkt-, Material- und Logistikkreisläufen und verfügt in Europa über die größte Sortierkapazität für das Kunststoffrecycling.
Die europaweit etwa 2.000 Beschäftigten des Unternehmens unterstützen über 80.000 Kunden beim verantwortungsbewussten Umgang mit Wertstoffen und helfen ihnen so, ihre eigene Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern.
Durch die Recyclingaktivitäten von Interzero konnten laut Fraunhofer UMSICHT allein im Jahr 2024 insgesamt 1,04 Millionen Tonnen Treibhausgase und 8,09 Millionen Tonnen Primärrohstoffe gegenüber der Primärproduktion eingespart werden.
Interzero erzielt jährlich einen Umsatz von annähernd einer Milliarde Euro.