Steuertipp Wegen Corona: Steuervergünstigungen werden verlängert

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Corona-Pandemie

Haben Sie wegen der Corona-Pandemie nachweislich Umsatzeinbußen und finanzielle Probleme, können Sie beim Finanzamt eine zinslose Stundung bereits fälliger Steuern beantragen oder bereits angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen stoppen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Steuererleichterungen nun verlängert.

Steuererleichterungen
Das Bundesfinanzministerium hat Steuererleichterungen für Unternehmer verlängert. - © Brian Jackson – stock.adobe.com

In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurden folgende Steuererleichterungen beschlossen (BMF, Schreiben v. 18. März 2021, Az. IV A 3 – S 0336/20/10001:037):

Möglichkeit der zinslosen Stundung 

Für bis zum 30. Juni 2021 fällige Steuern können Sie beim Finanzamt eine zinslose Stundung bis zum 30. September 2021 beantragen. Danach wird die Stundung vielleicht noch verlängert. Dann fallen aber Stundungszinsen an. Ausnahme: Bieten Sie dem Finanzamt eine Ratenzahlung an, kann die zinslose Stundung sogar bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen 

Hat sich das Finanzamt wegen rückständiger Steuern bereits zu Pfändungsmaßnahmen angekündigt, können diese für bis zum 30 Juni 2021 fällig gewordenen Steuern ebenfalls noch gestoppt werden. Ein Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen soll bis 30. September unterbleiben, bei Ratenzahlungen sogar bis zum 31. Dezember 2021. In dieser Zeit soll das Finanzamt keine Säumniszuschläge für die ausstehenden Steuerzahlungen festsetzen.

Steuertipp: Die Anträge auf zinslose Stundung oder auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen setzen voraus, dass Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen können, dass Sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.