Steuererklärung 5 Steuererleichterungen wegen Corona: Update für Unternehmer

Damit Betriebe ihre finanzielle Liquidität sichern können, bieten die Finanzämter zahlreiche steuerliche Erleichterungen. Doch Achtung: Ende September verstreichen Fristen. Ein Schnellüberblick über besonders interessante Steuervergünstigungen.

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Einige Betriebe können beim Finanzamt einen pauschalen Verlustrücktrag von 2020 auf die Vorauszahlungen 2019 beantragen. Das Finanzamt erstattet dabei einen Teil der Vorauszahlungen 2019. - © Natee Meepian – stock.adobe.com

1. Nachweise zur negativen Betroffenheit eines Unternehmers mit der Corona-Krise

Die Steuervergünstigungen wegen der Corona-Pandemie bekommt ein Unternehmer nur, wenn er dem Sachbearbeiter im Finanzamt plausible Angaben dazu macht, inwiefern die Corona-Pandemie schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern sollen diesen Angaben Glauben schenken. Das bedeutet: Nachweise vom Steuerberater oder von der Versicherung sind hier nicht notwendig (siehe dazu: FAQ "Corona" (Steuern) beim bundesfinanzministerium).

2. Absehen von Verspätungszuschlägen bei Fristüberschreitungen

Sollten Sie es wegen der Corona-Krise nicht schaffen, die Steuererklärungen fristgemäß beim Finanzamt einzureichen und das Finanzamt setzt deshalb im Steuerbescheid Verspätungszuschläge fest, lohnt sich Gegenwehr. Denn wird die Fristüberschreitung mit der Corona-Krise begründet (kein Geld für Steuerberater, Buchhaltungskraft erkrankt, etc.), sollen die Finanzämter in Einzelfällen von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen absehen.

3. Einspruchsfrist verschlafen: Kein Problem

Haben Sie wegen der Schließung Ihres Betriebs aufgrund der Corona-Krise den Steuerbescheid des Finanzamts im Briefkasten zu spät entdeckt oder leiden Sie noch unter den Folgewirkungen einer Corona-Erkrankung und haben es deshalb versäumt, Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid einzulegen, bekommen Sie vielleicht eine zweite Chance. Beantragen Sie beim Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 Abgabenordnung und legen Sie mit gleichem Datum Einspruch ein.

Praxis-Tipp: Die meisten Finanzämter zeigen sich hier kulant und geben Ihnen eine zweite Chance zur Einlegung des Einspruchs trotz Ablauf der Einspruchsfrist. Wichtig ist, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Einspruch umgehend nach Wegfall des Hinderungsgrundes (Krankheit, Lockdown) ans Finanzamt geschickt wird.

4. Pauschaler Verlustrücktrag zur Erstattung von Vorauszahlungen 2019: Zeit drängt

Haben Sie aufgrund der Corona-Krise 2020 einen Verlust erzielt, deshalb Ihre Vorauszahlungen 2020 auf null Euro herabsetzen lassen und für 2019 noch keine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben? Falls ja, können Sie beim Finanzamt einen pauschalen Verlustrücktrag von 2020 auf die Vorauszahlungen 2019 beantragen (§ 110 EStG). Der Clou dabei: Das Finanzamt erstattet einen Teil der Vorauszahlungen 2019 zur Stärkung Ihrer finanziellen Liquidität.

Zurückgetragen werden 30 Prozent des Gewinns, für den im Jahr 2019 Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Haben Sie 2020 einen höheren Verlust als diese 30 Prozent erzielt, kann auch dieser höhere Verlust zurückgetragen werden. Dann erwartet das Finanzamt aber eine plausible Gewinn- und Verlustrechnung für 2020.

Praxis-Tipp: Möchten Sie einen Teil Ihrer Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 zurückbekommen, müssen Sie sich sputen. Denn das funktioniert nur noch bis zum 30. September 2021 (siehe dazu: FAQ "Corona" (Steuern) auf Seite 11 beim bundesfinanzministerium).

5. Zinslose Stundung für Steuerzahlungen

Für bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordene Steuerzahlungen gewähren die Finanzämter auf Antrag ausnahmsweise eine zinslose Stundung bis Ende September 2021. Bis zum Jahresende ist die zinslose Stundung möglich, wenn Sie mit dem Finanzamt Ratenzahlungen vereinbaren. Das Finanzamt soll die zinslose Stundung ohne größere Nachfragen gewähren, wenn der Unternehmer sich in seinem Stundungsantrag auf die Betroffenheit mit der Corona-Pandemie beruft.

Praxis-Tipp: Weitergehende Stundungen sind nur im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Das Gleiche gilt für Stundungen von Steuern, die erst nach dem 30. Juni 2021 fällig werden.