Neue Textilkennzeichnungsverordnung Das Etikett wird immer länger

Seit 8. Mai 2012 gilt in Deutschland und den anderen EU-Ländern die neue Textilkenn- zeichnungsverordnung. Für Hersteller und Konfektionäre gelten nun strengere Vorgaben. Das könnte Vorteile für Reiniger und Wäscher mit sich bringen, berichtet Stephanie Hußenether von Hermes Hansecontrol im Interview. So müssen nun z.B. alle Faserbestandteile eines Textils gekennzeichnet werden.

Stephanie Hußenether sprach als Expertin über die Neuerungen der Textilkennzeichnungsverordnung.Foto: Hermes Hansecontrol Group - © Hermes Hansecontrol Group

Das Etikett wird immer länger

Am 7. November 2011 trat die neue EU-Verordnung 1007/2011 europaweit in Kraft, die mit Wirkung zum 8. Mai 2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst hat. RWTextilservice hat mit Stephanie Hußenether darüber gesprochen, was dies für Konfektionäre, Hersteller, Textilreiniger und Wäscher bedeutet. Die Schneiderin und studierte Bekleidungstechnikerin ist seit 2005 beim Prüfinstitut Hermes Hansecontrol tätig, wo sie zunächst die Inspektorenteams und die Abteilung Quality Consulting leitete. Heute verantwortet Stephanie Hußenether das Technical Competence Centre der Hermes Hansecontrol Group und fungiert hier u.a. als Expertin für Fragen zu produktspezifischen gesetzlichen Anforderungen im Qualitätsbereich.

RWTextilservice: Frau Hußenether, was sind die wichtigsten Neuerungen der EU-Verordnung?

Stephanie Hußenether: Zu den wichtigen Änderungen gehört, dass nun alle veränderten Fasern in absteigender Reihenfolge genannt werden müssen. Nach der vorherigen Richtlinie war eine vereinfachte Kennzeichnung möglich, z.B. „Baumwolle Mindestgehalt 85 Prozent“. Diese ist nun entfallen. Die zweite Veränderung betrifft vor allem Schuhhersteller. Sie müssen Warmfutter nicht mehr gesondert kennzeichnen. Erleichterungen gibt es auch bei Matratzen. Hier mussten bisher alle textilen Teile gekennzeichnet werden, auch außerhalb des Bezuges. Die Kennzeichnungspflicht gilt jetzt nur noch für den Bezug.

RWTextilservice: Sie haben die Änderungen angesprochen. Gibt es auch komplett neue Regelungen?

Stephanie Hußenether: Ja, eine neue Regel betrifft Textilien, die tierische Anteile enthalten, die keine Fasern sind. Diese müssen jetzt wie folgt gekennzeichnet werden: „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs.“ Das kann z.B. ein Lederpatch an einer Jeans sein, das die Marke oder die Größe nennt. Früher war dies nicht kennzeichnungspflichtig. Ich denke, dass das in der Umsetzung sehr schwierig sein wird. Jetzt muss jeder Hornknopf, jedes Teil aus Perlmutt in der Kennzeichnung berücksichtigt werden. Die neue Verordnung fordert auch, dass die Kennzeichnung in der Landessprache des EU-Landes erfolgt, in dem das Textil verkauft wird. Wenn ein Hersteller in mehrere Länder exportiert, könnte das viel Text auf einem langen Etikett bedeuten.

RWTextilservice: Was bedeuten diese neuen Regelungen für Textilreiniger und Wäscher?

Stephanie Hußenether: Grundsätzlich ändert sich für sie relativ wenig, mit zwei Ausnahmen: Ein Vorteil ist, dass nun alle Faserbestandteile gekennzeichnet werden müssen. Der Reiniger oder Wäscher weiß also nun genau, aus welchen Fasern ein Textil besteht, und kann so noch besser entscheiden, wie er es behandelt. Zum anderen wird im Moment geprüft, ob auch die Pflegekennzeichnung eine Pflichtangabe werden soll. Das fände ich persönlich sehr schön, sowohl für Reiniger als auch für Endverbraucher. Zwar geben die meisten Hersteller schon jetzt Empfehlungen im Etikett, auch um sich vor Reklamationen zu schützen. Aber andere verzichten noch auf diese Angabe und das ist problematisch. Diese Frage wird gerade auf europäischer Ebene diskutiert.

RWTextilservice: Warum wurde überhaupt einen neue Verordnung notwendig?

Stephanie Hußenether: Bisher war die Textilkennzeichnung über eine EU-Richtlinie geregelt. Diese muss von den einzelnen Ländern in nationale Gesetze umgewandelt werden. Dafür haben diese meist ein Jahr Zeit. In Deutschland war das z.B. das Textilkennzeichnungsgesetz. Seit Jahren gab es eigentlich keine großen Veränderungen, es wurde einfach immer nur eine neue Faser hinzugefügt. Das war dann immer ein langer, bürokratischer Prozess. Jetzt ist die Kennzeichnung in einer EU-Verordnung geregelt. Diese muss nicht von den einzelnen Staaten umgesetzt werden, sondern gilt sofort. Das beschleunigt den Prozess, die neuen Regelungen finden viel schneller Anwendung.

RWTextilservice: Denken Sie, die neue Verordnung erleichtert den Konfektionären und Herstellern die Arbeit oder wurde ein neuer
„Paragraphendschungel“ geschaffen?

Stephanie Hußenether: Prinzipiell machen die neuen Regelungen bei Schuhen und Matratzen- und Campingbezügen den Herstellern das Leben einfacher. Neu ist, dass zusätzliche nichttextile Teile tierischen Ursprungs immer genannt werden müssen. Sie sind nicht mit einer Mindestmenge verbunden wie beispielsweise die zu kennzeichnenden textilen Komponenten anhand der 30-Prozent-Regelung. Das bedeutet nun zusätzlichen Aufwand für die Kennzeichnung. Ich halte das für nicht besonders gelungen. Es ist zweifelhaft, ob das eine wesentliche Info für die Verbraucher ist oder nur für Verwirrung sorgt. Meiner Meinung nach ist das nur für eine sehr kleine Gruppe von Menschen relevant, die keine Textilien mit tierischen Bestandteilen kaufen wollen.

RWTextilservice: Welche Fristen müssen Konfektionäre bei der Umsetzung beachten?

Stephanie Hußenether: Die Verordnung ist ja bereits seit dem
8. Mai 2012 in Kraft. Produkte, die vor diesem Datum in die EU eingeführt wurden, müssen die neuen Regeln noch nicht erfüllen. Sie dürfen noch bis 9. November 2014 vertrieben werden. Produkte, die danach importiert werden, müssen die neuen Vorgaben erfüllen. Und natürlich müssen auch alle Textilien, die innerhalb der EU hergestellt werden, ab sofort nach den neuen Regelungen gekennzeichnet werden.

RWTextilservice: Gibt es aus Ihrer Sicht besondere „Stolpersteine“ in der neuen Verordnung?

Stephanie Hußenether: Ja, die gibt es. Denn die „nichttextilen Anteile tierischen Ursprungs“ müssen genau mit diesem Wortlaut benannt werden. Die Kennzeichnung eines Lederpatches mit „Applikation: Leder“ wäre z.B. falsch. Ich vermute, dass dies vielen Herstellern noch nicht bewusst ist. Kompliziert ist auch die Frage, was bei Nichteinhaltung passiert. Die Strafe ist in der Verordnung nämlich nicht geregelt. Sie ist Ländersache und wird in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich ausfallen. In Deutschland wurde ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz bisher als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße von 5.000 Euro bestraft. Ich vermute, dass das so bleiben wird, aber dazu habe ich bisher noch keine Informationen. Ähnlich ist die Situation in den anderen Ländern. Das ist besonders schwierig für Hersteller, die EU-weit verkaufen. Sie wissen nicht, wie teuer sie ein Fehler bei der Kennzeichnung kommen kann.

RWTextilservice: Vielen Dank für das Gespräch.Julia Förder