Bagatelldelikte, Datenschutz oder Leiharbeit - das sind nur einige der arbeitsrechtlichen Themen, die im vergangenen Jahr diskutiert wurden. Auch europäische Belange wie die Ostöffnung des Arbeitsmarktes oder ein Mediationsgesetz spielen eine Rolle. RWTextilservice sagt Ihnen, was sich im Arbeitsrecht geändert hat.

Fall „Emmely“ und dessen Folgen
Seit der berühmten „Emmely“-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom letzten Jahr wird darüber diskutiert, ob Bagatelldelikte im Arbeitsverhältnis weiterhin eine sofortige fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Früher wurde diese Frage bejaht. Das BAG hat seine jahrzehntelange Rechtsansicht geändert. Bagatellfälle sollen den Arbeitgeber nicht mehr zur Kündigung berechtigen, auch wenn der Arbeitnehmer formell gesehen eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch begangen hat. Es wurden sogar Gesetzentwürfe vorgelegt, um abgestufte Sanktionen für Bagatelldelikte einzuführen. Jetzt gibt es die ersten Urteile der Arbeitsgerichte. Dabei hat sich herausgestellt, dass die unteren Gerichte mit der neuen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu tragbaren Ergebnissen kommen. Insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit reicht ein Bagatelldelikt ohne vorherige Abmahnung für eine fristlose Kündigung nicht aus. So hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass das Verschenken von drei Schrauben im Wert von rund 30 Cent zwar einen Diebstahl darstellt, aber im konkreten Fall aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit eines Betriebsratsvorsitzenden eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung unwirksam ist. Nach der Entscheidung des BAG muss der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses und der aufgebaute Vertrauensvorrat berücksichtigt werden. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann dazu führen, dass zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss.
Kritiker der BAG-Entscheidung meinen, dass die Rechtslage für den Arbeitgeber unsicherer geworden ist. Es ist für ihn schwerer zu prognostizieren, wie die Wertung der Gesamtumstände später durch das Gericht ausfallen wird. Dem Arbeitgeber ist bei Bagatelldelikten zu empfehlen, zunächst eine Abmahnung und im Wiederholungsfall konsequent eine Kündigung auszusprechen.
Weitere wichtige Entscheidungen des BAG ergingen u.a. zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages. Danach steht der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren eine frühere Beschäftigung desselben Arbeitnehmers dann nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Des Weiteren hat das höchste Arbeitsgericht entschieden, dass grundsätzlich Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in eine vom früheren Arbeitgeber aufbewahrte Personalakte haben. In Änderung seiner Rechtsprechung meint das BAG jetzt, dass ein konkretes berechtigtes Interesse im Einzelfall hierfür nicht erforderlich ist.
Schließlich entschied das BAG, dass eine Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitnehmer grundsätzlich unangemessen ist, wenn die Höhe der Strafe den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist übersteigt. Generell ist bei Vertragsstrafenregelungen zu beachten, dass sich diese am Lohn und an der restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses orientieren müssen.
Wichtige Gesetzentwürfe werfen ihre Schatten voraus. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung sozialer Netzwerke im Internet sowie spektakulärer Videoüberwachungen in den letzten Jahren hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt. In den Gesetzgebungsorganen und in der Wissenschaft sind Einzelheiten der Datenerhebung vor und während des Beschäftigungsverhältnisses umstritten. Das reicht vom „Googeln‘“ von Bewerbern, Videoüberwachung mit oder ohne Kenntnis des Arbeitnehmers, Abhören, Orten eines geografischen Standortes bis hin zu den Löschungsfristen für solche Daten. Biometrische Verfahren sind angesprochen. Auch das Telekommunikationsverhalten des Arbeitnehmers selbst soll geregelt werden. Hier darf man auf die Normen, die in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen werden, gespannt sein.
Neue Regelungen plant der Gesetzgeber zur Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Hier möchte er vor allem verhindern, dass Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft unterschiedlich behandelt werden. Über Details wird kontrovers diskutiert. Zusätzliche Brisanz bekommt das Thema durch die neue Freizügigkeit für osteuropäische EU-Arbeitnehmer seit 1. Mai 2011.
Auf das Arbeitsrecht Einfluss haben wird der Entwurf eines neuen Mediationsgesetzes, den das Bundeskabinett vorgeschlagen hat. Es soll die außergericht liche sowie die gerichtsinterne Streitschlichtung in der Arbeitsgerichtsbarkeit voranbringen. Wie vieles beruht dieser Entwurf auf einer Richtlinie der EU.
Ernest Pirkl, Fachanwalt für Arbeitsrecht