Unternehmer sollten in wirtschaftlich nach wie vor schwierigen Zeiten zumindest Grundkenntnisse der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken besitzen. Wie wichtig es für Sie ist, Ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit Ihrer Bank zu kennen, beweist der folgende Praxisfall.

Unternehmerfalle AGB?
Nach sorgfältiger Prüfung ist die Hausbank von Detlef S.,
einem mittelständischen Unternehmen, zu einer ungünstigeren Risikoeinschätzung gekommen und bittet neben der bereits bestehenden Grundschuld um ein weiteres Grundpfandrecht zur Absicherung der Betriebsmittelkredite. Ob diese Forderung berechtigt ist, wird S. in den kommenden Wochen in einem Gespräch mit seinem zuständigen Bankmitarbeiter erst noch hartnäckig verhandeln. Dazu wird ihm die Bank konkret mitteilen müssen, wie sie zu der von ihr angeführten „ungünstigeren Risikoeinschätzung“ im Einzelnen überhaupt gekommen ist. Dass sie zu einer solchen Forderung aber zumindest grundsätzlich berechtigt ist, geht schon aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken hervor, die S. bei der damaligen Kontoeröffnung akzeptiert hat. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers greifen Bankinstitute auf eine solche Sicherheitenverstärkung zurück. S. war diese AGB-Klausel bisher nicht bekannt. In der Regel können viele Betriebsinhaber auch mit anderen Stichworten wie „Bankauskunft“, „Mitwirkungspflicht“ oder „AGB-Haftung“ oft nur wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, da sich Banken grundsätzlich auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden etwa bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots gibt. Die AGB regeln im Wesentlichen all das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist; sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Kunden.
-Verschwiegenheitspflicht: Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispielsweise im Abschnitt zum so genannten „Bankgeheimnis“ bzw. zur Bankauskunft behandelt. In diesem Punkt ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind, gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen von Finanzbehörden geht.
Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Unternehmer als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen. In diesem Fall werden Auskünfte grundsätzlich nur erteilt, wenn der jeweilige Unternehmer ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird. Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über wirtschaftliche Verhältnisse, über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Unternehmers. Konkrete Zahlenangaben zu Konto-ständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt. Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB klare Grenzen: Lediglich eigene Kunden bzw. andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt z.B. die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners oder eines Kunden selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.
-Legitimation von Erben: Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben: Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weitere dazu notwendige Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testaments oder eines Erbvertrages zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwändige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers meist vermieden. Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise sind Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszügen, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen z.B. bei Fehlbuchungen sofort schriftlich veranlasst werden.
-Mögliche Kontenverrechnung: Das so genannte „AGB-Pfandrecht” hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kunden aufgrund des AGB-Pfandrechts Geldanlagen beispielsweise auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des jeweiligen Kunden verwenden. Zur Kündigung der Geschäftsbeziehung, einem weiteren wichtigen Punkt innerhalb der Banken-AGB, sind sowohl Bank als auch Kunde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind vor allem für die Bank aber hoch: Ein wesentlicher Grund kann beispielsweise die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen grundsätzlich: Die Bank muss bei einer geplanten Kündigung der gesamten oder teilweisen Geschäftsverbindung, beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrags, auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Dabei ist, sofern eine Kündigung tatsächlich berechtigt ist, eine angemessene Kündigungsfrist üblich, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben. Auf der anderen Seite muss der Kunde natürlich ebenfalls Kündigungsfristen, beispielsweise in Kreditverträgen, einhalten. Es sei denn, dass auch hier außergewöhnliche Gründe wie möglicherweise nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank eine fristlose Kündigung seinerseits möglicherweise rechtfertigen. Michael Vetter