Fahrverbotskalender Freie Fahrt für Lkws – aber nicht immer

Während Hauptreisezeiten sind Lkws auf den Autobahnen nicht erwünscht. Foto: digitalstock, Fotolia - © digitalstock, Fotolia

3 Viele Pkw-Fahrer regen sich über Lkws auf – sie würden den Verkehr behindern. Einige Lastwagenfahrer reagieren darauf, etwa mit Aufschriften wie: „Ohne mich hätten Sie morgen Früh kein Brot“ – und das stimmt. Doch auch wahr ist, dass Lkws sehr laut und tatsächlich deutlich langsamer unterwegs sind als die meisten anderen Verkehrsteilnehmer. Daher gibt es in vielen Ländern der Europäischen Union wie Deutschland und Österreich bereits seit vielen Jahren das Sonntagsfahrverbot. Es soll den Lärm von Autobahnen und Bundesstraßen etwas eindämmen.

Zusätzlich gibt es einige Tage während Hauptreisezeiten, an denen ebenfalls keine Lastwägen über 7,5 t Gesamtgewicht unterwegs sein dürfen. Die Fahrverbote des Jahres 2014 im Überblick.

Wenn das Ziel in Italien liegt oder einem Land, das über Italien ­erreicht werden soll:

  • am 5. Juli 2014 von 9 bis 14 Uhr,
  • an allen Samstagen vom 12. Juli bis einschließlich 26. Juli 2014,
  • vom 9. August 2014 bis einschließlich 30. August 2014 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr,
  • am 1. August 2014 von 18 bis 24 Uhr,
  • am 2. August 2014 von 0 bis 15 Uhr
  • und am 8. August 2014 von 16 bis 22 Uhr.

Wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll:

  • am 18. April 2014 und 3. Oktober 2014 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13.

Darüber hinaus gibt es einige Fahrverbote innerhalb Österreichs, abseits der Autobahnen:

An allen Samstagen vom 5. Juli 2014 bis einschließlich 30. August 2014 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der

  • Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
  • Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
  • Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
  • Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
  • Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich.

Und auch in verschiedenen Bezirken gibt es Fahrverbote:

  • an allen Samstagen vom 28. Juni 2014 bis einschließlich
    30. August 2014 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost-Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen.
  • Ausgenommen sind Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung.

Die Ausnahmen

Für das Fahrverbot gibt es nur wenige Ausnahmen. So dürfen beispielsweise Lebensmitteltransporte mit verderblicher Ware oder Viehtransporte trotzdem auf den Straßen unterwegs sein. Für die Textilpflegebranche gibt es jedoch ebenfalls relevante Ausnahmeregelungen:

  • So dürfen Lkws für „Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof“ auch an Verbotstagen fahren, heißt es im Fahrverbotskalender 2014. Das gilt jedoch nur, wenn der Fahrer ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) vorweisen kann, aus dem hervorgeht, „dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden“. Das Gleiche gilt im Güterverkehr Wasser-Straße.
  • Auch Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, sind erlaubt, wenn sie während des Zeitraumes gemäß den Fahrverbotszeiten auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden. Der Fahrer muss jedoch glaubhaft machen können, dass sein Transport von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen ist.
  • Ähnliches gilt für Fahrten mit dem Ziel Deutschland oder ­einem Ziel, das über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß den Fahrverbotszeiten auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden. Auch hier muss der Fahrer darlegen, dass seine Fuhre von Fahrverboten in Deutschland ausgenommen ist.
  • Ausgenommen von den genannten Fahrverboten sind ebenfalls Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, Lkw-Hofes oder des dauernden Standortes des Fahrzeuges. Auch zu einem Ort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit bereitstellt, dürfen Lkw-Fahrer ihren Lastwagen trotz Fahrverbot steuern. 7