Eine wichtige Frage kommt auf Unternehmer zu: Auf welche Personalkostensteigerungen müssen sich Wäschereien ab dem 1. Juli 2016 bzw. Textilreinigungen ab dem 1. Januar 2017 einstellen? Dr. Klaus-D. Groß von NC NordConsulting über Auswirkungen allgemeinverbindlicher tariflicher oder gesetzlicher Lohn- und Gehaltserhöhungen in der Textilpflegebranche.
3 Wäschereien sind vom Mindestlohntarifvertrag betroffen, wenn mehr als 50 Prozent ihres Gesamtumsatzes im Objektkundengeschäft angesiedelt sind. Zu den Objektkunden zählt man typischerweise Firmenkunden, also beispielsweise Restaurants, Hotels, Seniorenheime, Apotheken oder Arztpraxen. Für Textilreinigungen, die den 50-prozentigen Schwellenwert in der Regel nicht überschreiten, ist der gesetzliche Mindestlohn zu berücksichtigen, der sich erst ab dem 1. Januar 2017 verändert. Welche personalkostenbedingten Belastungen kommen nun ab dem 1. Juli 2016 auf die Wäschereien bzw. ab dem 1. Januar 2017 auf die chemischen Reinigungen zu? Diese Frage soll im Folgenden anhand eines realistischen Beispielsfalls beantwortet werden.
Folgen der Mindestlohnsteigerung
Klar ist, dass eine Steigerung des tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestlohnes auch eine Entscheidung aus unternehmerischer Sicht zur Folge hat. Es ist die Entscheidung zu treffen, ob eine Erhöhung des Mindestlohnes auch für jene Mitarbeiter zu einer Einkommenssteigerung führt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Gründe für oder gegen eine solche Entscheidung wollen wir an dieser Stelle nicht erörtern. Wir gehen im Folgenden davon aus, dass die anstehende Mindestlohnanpassung auf den gesamten Personalbestand übertragen wird.
Im Tarifgebiet West (siehe Position 1 in der Beispielrechnung) beträgt die anstehende Steigerung des tariflichen Mindestlohnes etwa 3 Prozent (von 8,50 Euro auf 8,75 Euro), im Tarifgebiet Ost circa 8,5 Prozent (von 8,00 Euro auf 8,75 Euro). Ein Blick in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) des letzten Jahres gibt Auskunft über den Personalaufwand des Vorjahres (2) einschließlich der Arbeitgeberkosten. Diesen Wert, in unserem Beispiel 205.100 Euro, multipliziert man nun mit dem prozentualen Steigerungswert je Tarifgebiet (1) und man erhält den zusätzlichen Personalaufwand inklusive der Arbeitgeberkosten von 6.153 Euro (3). Tritt nun wie in diesem Jahr die tarifliche Mindestlohnregelung erst ab dem 1. Juli 2016 in Kraft, so dividiert man den errechneten Wert durch zwölf und multipliziert diesen mit der Anzahl der verbleibenden Monate bis zum Jahresende. Das Ergebnis 3.076,50 Euro (4) entspricht der Steigerung des Personalaufwandes im laufenden Jahr 2016. Der Gesamtpersonalaufwand im Jahr 2016 liegt also bei 208.176,50 Euro (5).
Situation für das Jahr 2017
Für das Jahr 2017 sieht die Situation noch etwas anders aus. Da der aktuelle Mindestlohntarifvertrag am 30. September 2017 ausläuft, muss für die Monate Oktober bis Dezember 2017 noch die erwartete Lohnsteigerung zusätzlich berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist der Personalaufwand von 2016 (6) von insgesamt 211.253 Euro (205.100 Euro plus 6.153 Euro).
Nehmen wir an, die erwartete Lohnsteigerung im Jahr 2017 liegt bei 2,5 Prozent. Die Personalkostensteigerung würde zu 5.281,33 Euro (7) zusätzlicher Kosten für zwölf Monate führen. Für drei Monate sind dies entsprechend 1.320,33 Euro (8). Die Personalkostensteigerungen aus den Jahren 2016 und 2017 führen insgesamt zu einem Personalaufwand im Jahr 2017 von 212.573,33 Euro (9).
Mit dieser sensibilisierenden Überschlagsrechnung können Wäschereien schnell überblicken, welche zusätzlichen Personalkosten auf sie zukommen. In unserem Beispiel muss der Betrieb für den steigenden Personalaufwand 2016 zusätzlich 3.076,50 Euro und für das Jahr 2017 zusätzlich 7.473,33 Euro durch Preissteigerungen (u.a. durch Preisanpassungsklauseln), mehr Umsatz (u.a. durch Neukunden- oder Umsatzwachstum bei Bestandskunden) oder durch Kostenersparnis (u.a. durch Einkaufsverhandlungen) erwirtschaften. Anderenfalls würde das Betriebsergebnis durch den zusätzlichen Personalaufwand entsprechend belastet werden. Insoweit sollten unbedingt bei neuen Vertragsabschlüssen die zu erwartenden Personalkostensteigerungen berücksichtigt werden.
Für den Fall, dass die Steigerungen des tariflichen Mindestlohnes keine Lohn- und Gehaltsanpassungen für alle Beschäftigten zur Folge haben, ist der Personalaufwand um diesen Anteil entsprechend zu verringern und in der oben beschriebenen Rechnung entsprechend zu berücksichtigen. Für die Betrachtung des Tarifgebietes Ost/Berlin muss die Lohnsteigerung ab Mitte 2016 von 8,5 Prozent berücksichtigt werden.
Für Betriebe, die nicht unter den Mindestlohntarif fallen, sondern den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten haben, lässt sich diese Rechnung entsprechend übertragen. Überschlägig kann man
davon ausgehen, dass die Erhöhung zum 1. Januar 2017 bei rund 2,5 Prozent liegen wird. Der neue gesetzliche Mindestlohn wird im Sommer 2016 veröffentlicht.
Tabelle mit Überschlagsrechnung
Betriebe, die ihre jeweilige Situation individuell betrachten möchten, können auf der Internetseite von NC NordConsulting die hier vorgestellte Überschlagsrechnung als MS Excel-Datei unter dem Link www.ncnordconsulting.de im Menü Kontakt unter RWTextilservice bis zum 30. Juni 2016 kostenlos herunterladen (Benutzername: wrp; Kennwort: RWTex04). Rückfragen senden Sie gern an postbox@ncnordconsulting.de. NC NordConsulting hat sich auf die Beratung von kleinen und mittelständischen Unternehmen spezialisiert und ist seit mehr als 15 Jahren auch für Wäschereien und Textilreinigungen tätig.
Infos: www.ncnordconsulting.de