Besuchen Sie als Arbeitnehmer oder als Unternehmer die Texcare International in Frankfurt am Main, können Sie die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen steuersparend geltend machen.
Im Fokus stehen dabei vor allem der Nachweis, dass der Messebesuch beruflich veranlasst war, sowie die Höhe der abziehbaren Fahrtkosten.
Messebesuch als Unternehmer
Sind Sie selbständiger Textilreiniger oder Wäscher, dürfte es unkompliziert sein, den Eintrittspreis sowie wie die Fahrtenkosten mit dem Betriebs-Pkw als Betriebsausgaben abziehen zu dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich Visitenkarten von Gesprächspartnern oder Flyer zu Podiumsdiskussionen aufbewahren und kurz schriftlich vermerken, warum der Besuch aus Ihrer Sicht betrieblich notwendig war.
Praxistipp: Sind Sie mit dem Privat-Pkw angereist, dürfen Sie für die gefahrenen Kilometer – also für die Hin- und Rückfahrt – pauschal 0,30 Euro/km als Betriebsausgaben in Ihrer Gewinnermittlung erfassen. Waren Sie wegen des Messebesuchs mehr als 8 Stunden außer Haus, steht Ihnen eine Verpflegungspauschale als Betriebsausgabe zu. Die Belege für Essen und Getränke am Messetag sollten Sie aufbewahren. Dafür gibt es nämlich eine Vorsteuererstattung.
Messebesuch als Arbeitnehmer
Sind Sie Arbeitnehmer und besuchen eine Messe, müssen Sie das Finanzamt insbesondere bei hohen Fahrtkosten wegen einer langen Anreise von der beruflichen Veranlassung des Messebesuchs überzeugen. Halten Sie schriftlich fest, warum der Messebesuch ausschließlich beruflich veranlasst war (Suche nach neuem Arbeitgeber, Suche nach Fortbildungsmöglichkeiten, Treffen mit Geschäftspartnern des Arbeitgebers etc.).
Praxistipp: Für eine berufliche Veranlassung des Messebesuchs spricht u.a., wenn der Chef Ihnen für den Messebesuch frei bezahlt gegeben hat, wenn er Sie dazu aufgefordert hat, die Messe zu besuchen oder wenn er Zuzahlungen zu den Unkosten im Zusammenhang mit dem Messebesuch geleistet hat. Steuerlich abziehbar sind die Fahrtkosten (bei Benutzung des Privat-Pkw 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer) und die Verpflegungspauschale bei Abwesenheit vom Betrieb und von zu Hause von mehr als 8 Stunden sowie der Eintrittspreis.
Welche Reisenebenkosten Sie außerdem steuerlich ansetzen können, erfahren Sie hier.
